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Absatz 2. der Rheinischen Civilprozeß-Ordnung nur kraft einer Ermaͤchtigung
des Ober-Tribunals bei einem Rheinischen Gerichte belangt werden, bei Strafe
der Nichtigkeit der Vorladung
Bei Ertheilung der Ermächtigung kommt die im zweiten Satze des vori-
gen Paragraphen enthaltene Vorschrift zur Anwendung.
S. 4.
Personen, welche außerhalb des Gebietes des Rheinischen Rechtsver=
fahrens in Preußen ihren Wohnsitz haben, können nicht auf Grund des Ar-
tikel 420. der Rheinischen Civilprozeß-Ordnung bei einem Rheinischen Gerichte
auf Zahlung belangt werden, wenn durch die Uebereinkunft der Parteien ein in
„Preußen außerhalb des Gebiets des Rheinischen Rechtsverfahrens belegener
Ort der Jahlung bestimmt worden ist.
g. õ.
Die gegenseitigen Verhaͤltnisse zwischen den Militair- und Civilgerichten
werden durch die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht beruͤhrt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 2. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Naumer.
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3731.) Gesetz, betreffend den Ansatz der Gerichtskosten und der Gebühren der Rechts-
6 anwalte in Untersuchungssachen. Vom 3. Mai 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Die §. 48. bis 59. des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851., und
die 99. 22. bis 27. des Tarifs zum Gesetze vom 12. Mai 1851. werden auf-
gehoben und es treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen.
g. 2.
In allen Untersuchungssachen giebt die rechtskraͤftige Entscheidung den
Maaßstab fuͤr die Hoͤhe des Ansatzes der Gerichtskosten, und zwar auch für die
vorhergehenden Instanzen. W
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