Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 
n— 
535 
  
" 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
* 
— 
33 
34 
35 
  
wenn es mehr als 1 Million Mark, 
aber nicht mehr als 10 Millionen 
Mark beträgt .. 
sonst. 
c) über die Versammlungen der Gesell- 
schafter bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, 
wenn das Stammkapital nicht mehr 
als 100,000 Mark beträüüt. 
wenn es mehr als 100,000 Mark, 
aber nicht mehr als 500,000 Mark 
beträgt 
sonst. 
d) über die Mitliewersanmlungen der 
Vereine 
e) sonstige wie Notariatsurkunden. 
Prüfungszengnisse .. 
Befreit sind: Abgangs-, Reise- und Prü- 
fungszeugnisse der öffentlichen Schulen und Lehr- 
anstalten. 
1 Schiedssprüche, und zwar sowohl der stän- 
digen Schiedsgerichte als auch der zur Ent- 
scheidung für den einzelnen L berufenen 
Schiedsrichter . 
mindestens 
Ist der Wert des Streitgegenstandes un- 
schätzbar. 
Wird der Schiedsspruch durch ir*m 
eines höheren Schiedsgerichts angefochten, so ist 
auh der Spruch dieses Schiedsgerichts stempel- 
pflichtig. 
I! Wrreit sind Schiedssprüche in Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. 
1 Schuldverschreibungen. Notariell beurkun- 
dete oder beglaubigte Erklärungen über die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld oder 
über das Anerkenntnis des Bestehens einer 
solchen, sofern der Wert des Gegenstandes beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark. 
  
½ 
  
  
100 
200 
10 
20 
30 
10 
10 
  
  
des Wertes des Streitgegen- 
standes. 
der Schuldsumme oder des 
J 
Kapitalwerts der Schuld. 
99°
	        
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