Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

178  Gemeinf.-  Obergericht  i.  S.  d.  A.  14  d.  G.  v.  28.  Mai  1850.

seiner  ersterwähuten  Eigenschaft  aus  dem  Grunde,
weil  vor  demselben  gegen  jenes  Individuum  bereits
eine  Untersuchung  wegen  Diebstahlvergehens  anhängig.
  geworden  war,  zu  übernehmen,  oder  gesondert
von  dem  Einzelrichteramte  zu  führen  und  zu  entscheiden
  sei.

Das  Appellationsgericht  des:  betr.  Kreises  erklärte
  sich  in  seinen  erlassenen  Erkenntnissen  zur  Entscheidung
  dieser  Kompetenzkonflikte  nicht  für  zuständig,
  weil  es  zufolge  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  1.  Juli  1856  über  die  Gerichtsverfassung,
Art.  22  und  29  Abs.  3,  weder  in  Forststrafsachen,
noch  bezüglich  des  Ungehorsams  in  Militärkonskriptionssachen
  und  beziehungsweise  der  Uebertretung
der  Vorschriften  des  Heerergänzungsgesetzes  das  Gesricht
  zweiter  Instanz  sei,  und  sohin  nicht  als  ges
meinsames  Obergericht  betrachtet  werden  könne.

Der  oberste  Gerichtshof,  welchem  die  Akten
zur  Entscheidung  der  beiden  Kompetenzkonflikte
vorgelegt  wurden,  erkannte  am  9I  April  1868  inder
einen  wie  in  der  anderen  Sache:

daß  das  Erkenntniß  des  Appellationsgerichtes

außer  Wirksamkeit  gesetzt,  und  letzteres  beaufz

tragt  werde,  über  den  vorwürfigen  Kompetenzkonflikt
  zu  entscheiden.  "⅝o

In  den  gleichlautenden  Entscheidungsgründen.
der  geberstchterlichen  Erkenntnisse  ist  Folgendes  augeführt:
  .-,
„Dem  organischen  Edikte  vom  8.  Juli  1808.
und  den  einschlägigen  Verordnungen  zufolge  ist  den
Appellationsgerichten  sowohl  im  eivilrechtlichen  als
auch  im  strafrechtlichen  Fache  die  unmittelbare  Oberaufsicht
  über  alle  in  deren  Bezirken  befindlichen  Untergerichte
  zugewiesen,  und  sie  haben  die  mögliche
Förderung  der  bei  solchen  anhängigen  Rechtsangelegenheiten
  zu  überwachen.  ·«  -.

AuchdasSthptszßgesetzvom.10..Nov-.1:8.4.8.