178 Gemeinf.- Obergericht i. S. d. A. 14 d. G. v. 28. Mai 1850.
seiner ersterwähuten Eigenschaft aus dem Grunde,
weil vor demselben gegen jenes Individuum bereits
eine Untersuchung wegen Diebstahlvergehens anhängig.
geworden war, zu übernehmen, oder gesondert
von dem Einzelrichteramte zu führen und zu entscheiden
sei.
Das Appellationsgericht des: betr. Kreises erklärte
sich in seinen erlassenen Erkenntnissen zur Entscheidung
dieser Kompetenzkonflikte nicht für zuständig,
weil es zufolge den Bestimmungen des Gesetzes
vom 1. Juli 1856 über die Gerichtsverfassung,
Art. 22 und 29 Abs. 3, weder in Forststrafsachen,
noch bezüglich des Ungehorsams in Militärkonskriptionssachen
und beziehungsweise der Uebertretung
der Vorschriften des Heerergänzungsgesetzes das Gesricht
zweiter Instanz sei, und sohin nicht als ges
meinsames Obergericht betrachtet werden könne.
Der oberste Gerichtshof, welchem die Akten
zur Entscheidung der beiden Kompetenzkonflikte
vorgelegt wurden, erkannte am 9I April 1868 inder
einen wie in der anderen Sache:
daß das Erkenntniß des Appellationsgerichtes
außer Wirksamkeit gesetzt, und letzteres beaufz
tragt werde, über den vorwürfigen Kompetenzkonflikt
zu entscheiden. "⅝o
In den gleichlautenden Entscheidungsgründen.
der geberstchterlichen Erkenntnisse ist Folgendes augeführt:
.-,
„Dem organischen Edikte vom 8. Juli 1808.
und den einschlägigen Verordnungen zufolge ist den
Appellationsgerichten sowohl im eivilrechtlichen als
auch im strafrechtlichen Fache die unmittelbare Oberaufsicht
über alle in deren Bezirken befindlichen Untergerichte
zugewiesen, und sie haben die mögliche
Förderung der bei solchen anhängigen Rechtsangelegenheiten
zu überwachen. ·« -.
AuchdasSthptszßgesetzvom.10..Nov-.1:8.4.8.