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wenn aber der Anklagebeschluß auf ein mit schwererer Strafe als zehn-
jaͤhriger Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen gerichtet ist 20 Rthlr.;
5) außerdem, wenn sich die Dauer der Verhandlung vor dem Schweingerichte
in einer Sache über zwei Tage hinaus erstreckt, für jeden folgenden Tag,
an welchem der Rechtsamwalt als Vertheidiger bescheftin gewesen ist
2 Rthlr. 15 Sgr.;
b) in Disziplinar-Untersuch 1, wenn der Antrag gerichter ist:
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a) auf Warnung, Verweis oder Arrettt ... 2 Rthlr.,
h) auf Geldbuße oder Entziehung des Diensteinkommens für einen be-
stimmten Zeitraum .. . .. . . .. ....... .. . .. ... ..... . ... 5 Rthlr.,
c) auf Strafversetzung oder Amtssuspension ............ .. . 8 Kzt#
d) auf Dienstentlasunnnngggggg 10 Rthlr.
B. In hoͤherer Instanz sind dieselben Saͤtze zu liquidiren, jedoch in den
Faͤllen zu A. 3., 4. und 6., wenn der Angeschuldigte das Rechtsmittel ergrif-
hat; nur nach Maaßgabe der in der fruͤheren Instanz wirklich erkannten
trafe. «
Der geringste Satz für einen bei dem Ober-Tribunale fungirenden Rechts-
amwalt ist in allen Fdillen 5 Rthlr.
C. Die Saͤtze zu A. 2. und 3. und zu B. kommen auch zur Anwen-
dung, wenn der Rechtsanwalt den Fiskus bei Zuwiderhandlungen geger die
WVorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle in
fahren nach Artikel 140. des Heseyes vom 3. Mai 1852. vertritt.
D. Ist blos die Rekurs-, Appellations= oder Nichtigkeits-Beschwerde-
schrift oder deren Beantwortung, in den Fällen zu A. 6. die schriftliche Recht-
feertigung der Berufung oder die Gegenschrift — angefertigt worden, so können
in den Fällen 31 A. 1. und 2. 15 Sgr., in den bälln zu A. 3., 4. und 6.
die halben daselbst bestimmten Sätze liquidirt werden.
Eben soviel ist für Begnadigungs= und Rellitutionsgesuche zulssig.
E. Für die Anfertigung einer Beschwerdeschrift können 15 Sgr. liqui-
dirt werden.
Außer den vorstehenden Gebührensätzen sind nur etwaige Reisekosten und
Diten und wirkliche baare Auslagen, nicht aber irgend welche andere Gebüh=
ren, namentlich auch nicht Schreibgebühren, in Ansatz zu bringen.
em Ver-
. 16.
Bei denjenigen Liquidationen von Gerichtskosten, welche von den Zah-
lungspflichtigen bereits berichtigt sind, behält es sein Bewenden.
Dagegen müssen alle noch nicht bezahllen Liquidarionen nach den durch
dieses Gesetz ertheilten Vorschriften, insoweit danach eine Ermäßigung eintritt,
gecndert werden, jedoch findet bei theilweise erfolgter Zahlung eine Erstattung
des etwa überschießenden Betrages nicht Statt.
# 31—3732) Rück-