— 176 —
Ruͤcksichtlich der Gebuͤhren der Rechtsanwalte kommen fuͤr alle bis zur
Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes beendigten Geschaͤfte die fruͤheren Gesetze
zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck.
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 3. Mai 1833.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3732.) Gesetz, betreffend das Verfahren wegen einfachen Diebstahls und einfache
Hehlerei im wiederholten Rückfalle, im Bezirke des Rheinischen Appellations-
gerichtshofes zu Köln. Vom 4. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln ist das
Hauptverfahren wegen einfachen Diebstahls und einfacher Hehlerei im wieder=
holten Rückfalle (H. 219. Nr. 1. und §. 240. Nr. 1. des Strafgesetzbuchs),
sofern mildernde Umstände vorhanden sind, durch den Anklagesenat an das
Juchtpolizeigericht zu verweisen, welches sich blos aus dem Grunde, daß keine
mildernde Umstände vorhanden seien, nicht inkompetent erklären darf.
Es tritt alsdann Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monate ein und ist
ugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehremechte,
Moshie auf Stellung unter Polizeiaufsicht zu erkennen. «
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
o. Bodelschwingh. o. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-ofbuchdruckerel.
(Rudolph Decker.)