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Mr. 3737.) Gesetz, betreffend · die Einfuͤhrung des dritten Abschnitts des Gesetzes über die
Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. in den Hohenzollem-
schen Landen,
die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungsanlagen, und
die Anwendung der Vorfluthsgesetze auf unterirdische Wasserableitungen.
Vom 41. Mai 1853..
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artibel 1.
Der dritte Abschnitt des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse
vom 28. Februar 1843., also lautend:
Dritter Abschnitt.
Genossenschaften zu Bewässerungsanlagen.
G. 56.
Wenn Unternehmungen. zur Benutzung des Wassers, deren Vor-
theile einer ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames
Wirken zu Stande zu bringen und fortzuführen sind, so können die Be-
theiligten zu gemeinsamer Anlepung und Unterhaltung der erforderlichen
Wasserwerke durch landesherrliche Verordnung verpflichtet und zu be-
sonderen Genossenschaften vereinigt werden.
g. 57.
Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit
ihren Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch
ein landesherrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden:
a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem
verfahren werden soll;
b) die Vertheilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstal-
ten erforderlichen Beilräge und Leistungen nach dem Verhältnisse
der hieraus erwachsenden Vortheile;
P) die innere Verfassung des Verbandes.
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Bethei-
ligten zu Stande gekommen, so ist der Minister des Innern (setzt der
zodie landwirthschaftlichen Angelegenheiten) ermächtigt, das vereinbarte
Statut zu genehmigen und zur Ausführung bringen zu lassen. 58