Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 10. 
Wer die Einzahlungen auf die Aktien nicht innerhalb der im Artikel 8. 
bezeichneten Frist leistet, hat fuͤr den nachherigen Zeitraum bis zur wirklichen 
Einzahlung fuͤnf Prozent Zinsen von dem Betrage der ruͤckstaͤndigen Zahlung 
zum Vortheil der Gesellschaft zu verguͤten. Wenn innerhalb zweier Monate 
nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Jahlung noch immer nicht 
erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin gezahlten Raten als 
verfallen und die durch die Natenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Unter- 
zeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien 
für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt durch die Direktion 
mittelst öffentlicher Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. 
An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion neue Abtienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch 
berechtigt, so lange die ersten Akkienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen 
sind, die fälligen Einzahlungen gegen dieselben gerichtlich einzuklagen. 
Artikel 11. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher Be- 
nennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet. 
Artikel 12. 
Die Akkiendokumente werden nach dem beigedruckten Schema sub A. 
Sausgefertigt und müssen von wenigstens einem Mitgliede des Verwaltungsraths, 
einem Direktionsmitgliede, sowie auch von dem Subdirektor oder von einem ihn 
vertretenden Beamten unterzeichnet sein. Dem in diesem Aktienschema enthal- 
tenen deutschen Originalterte wird eine Uebersetzung in englischer Sprache 
eigefügt. . 
Artikel 13. 
Die auf die Aktien erfolgenden Partial-Einzahlungen, sowie die voll ein- 
gezahlten Aktien werden zu vier Prozent jährlich bis zum Schluß desjenigen 
Kalender-Vierteljahres verzinser, in welchem die ganze Bahrstrecke zwischen 
Düren und Schleiden in Betrieb gesetzt worden ist. Dieser Zeitraum darf je- 
doch die Frist von drei Jahren, vom Tage der landesherrlichen Genehmigung 
des gegenwärtigen Statuts an gerechnet, nicht überschreiten. 
Artikel 14. 
Bei Ablauf des obengedachten Zeitabschnitts wird das Kapital, welches sich 
a) fürgen Bau der Bahn von Düren nach Schleiden sammt allem Zu- 
behör, 
(Nr. 3730.) 6 b) für
	        
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