Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 190 — 
h) fuͤr das Betriebsmaterial, 
c) fuͤr die Bestreitung der Generalkosten, 
ch für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen 
als nothwendig ergiebt, fesigeneellt. 
Artikel 15. 
Von dem Schlusse des im Artikel 13. bezeichneten Zeitabschnitts an ge- 
rechnet, werden an die Aktionaire keine Zinsen vergütet; dagegen wird der 8 
ergebende Reinertrag jährlich als Dividende vertheilt, zu welchem Ende bei 
Ausgabe der Aktien auf eine gewisse Reihe von Jahren Dividendenscheine nach 
dem sub B. beigedruckten Schema beigefügt werden. Dem deutschen HOriginal= 
terte in diesen Dividendenscheinen wird ebenfalls eine Uebersetzung in englische 
Sprache beigedruckt. 
Diese sind in den Städten zahlbar, welche um Artikel 8. genannt sind, 
beziehungsweise von der Direktion jedesmal bezeichnet worden. Die Direktion 
wird wegen der Didvidendenzahlungen jährlich die erforderlichen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erlassen. 
Artikel 16. 
Der Reinertrag wird folgendermaßen ermittelt: 
1) Aus dem Brutto-Einkommen des Unternehmens werden die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstige, das Unternehmen 
belastende Ausgaben bestritten. 
2) Sodann wird Behufs der Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der 
Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Ver- 
mehrung der Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordentlichen 
Fallen erforderlichen Auslagen ein halbes Prozent des Aktienkapitals von 
dem nach Abrechnung der Ausgabe (Nr. 1.) von dem Brutto-Ertrage 
verbleibenden Ueberschusse vorweg genommen. 
Bei sich ergebendem Bedürfnisse kann dieser Betrag auf Antrag 
der Direktion und auf Anordnung des Verwaltungsrathes angemessen 
erhöht werden. 
Sobald jedoch der Reservefonds die Summe von Einmal hunden 
Tausend Thalern erreicht hat, sollen, wenn nach dem Ermessen der Di= 
rektion im Einverständnisse mit dem Verwaltungsrathe der Zustand der 
Bahn und deren Inventars es geslattet, fernere Zuschüsse bis zur weiter 
nbbbig werdenden Ergänzung, bei Zustimmung der Staatsbehörde, auf- 
ren. 
3) Demnächst werden aus dem Ertrage die den Mitgliedern der Direktion 
einschließlich des Generalbevollmächligten und den Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes zu gewährenden Entschädigungen resp. Besoldungen be- 
stritten. 
4) Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.