Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Zu dem Ende muͤssen diejenigen Aktionaire, welche nach stattgefundenem 
Wechsel des Besitzes von vorstehender Befugniß Gebrauch machen wollen, die 
Einschreibung des Besitzes in die Buͤcher der Gesellschaft zeitig veranlassen; sie 
erfolgt bei der Direktion auf schriftliches Ersuchen gegen Vorlegung der Aktien 
oder eines genuͤgenden Zeugnisses uͤber den Besitz derfelben. 
Auf Verlangen ertheilt die Direktion eine Bescheinigung uͤber die erfolgte 
Einschreibung. 
Der Nachweis uͤber den Besitz kurz vor der Generalversammlung wird 
innerhalb der beiden letzten Tage vor derselben ebenfalls entweder durch Vor- 
eigung der Aktien oder durch ein genuͤgendes Zeugniß uͤber deren Besitz ge- 
iefert. Erforderlichenfalls erlaͤßt die Direktion oͤffentlich uͤber die Ausstellung 
dieser Zeugnisse naͤhere Bestimmungen. 
Für Aktienrechte, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, 
sindee keine Befugniß der Besitzer zur Teilnahms an der Generalversamm- 
ung statt. 
Artikel 30. 
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche 
nach Artikel 29. zur Theilnahme an der Generalversammlung befähigen und 
steht nur den Aktionairen zu, welche zehn oder mehr Aktien besitzen. Dieses 
Recht wird in folgenden Verhaltnissen ausgeübt: 
a) bis zu vierzig Aktien auf jede zehn Aktien Eine Stimme, 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von vierzig hinaus besitzt, 
auf jede zwanzig Aktien Eine Stimme. Jedoch kann Niemand me 
als zwanzig Stimmen für seine Person abgeben. 
Artikel 31. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere, nach 
Artikel 29. zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aktionaire 
vertreken lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuratrager, die 
Gemeinden und öffentlichen Insiiue durch ihre Repräsentanten, die Minder- 
jährigen durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn 
die Vertreter auch nicht Aktionaire sind. 
r mehr als zwanzig Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmacht- 
tráger in der Generalversammlung sein. 
Artikel 32. 
Bei Wahlen und allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Verhältnisse 
(Nr 3740.) 298 be-
	        
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