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beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhaͤltnissen zur Direktion oder
zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht nicht ausgeuͤbt werden.
Titel 7.
Die Berufung und die Berathungsformen.
Artikel 33.
Die Generalversammlung rritt jährlich Ein Mal re elmäßig zusammen;
sie wird nach Eröffnung des Leniebes auf der ganzen ahn die Zeit dieses
regelmaßigen Zusammentritts auf den Vorschlag der Direktion selbst festsetzen.
Außerdem finden außergewöhnliche Generalversammlungen statt, so oft
dies von der Direktion für nöthig erachtet oder wenn (Art. b1. c.) von
dem Verwaltungsrathe mit einer Meomttanl. von wenigstens acht Stimmen in
besonderen Fallen darauf angetragen wird.
Die Generalversammlungen finden in Aachen statt und werden von der
Direktion wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt öffentlich berufen.
Bei Berufung außerordentlicher Generalversammlungen wird der Gegen-
stand der Berathung im Allgemeinen angegeben.
Artikel 34.
Vorbehaltlich der in den Artikeln 24. und 25. enthaltenen Bestimmun-
gen finden alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung nach absolu-
ter Stimmenmehrheit stat; = fsind die Stimmen gleich, so entscheidet der
Vorsitzende.
Wer von den Abtionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint
oder nicht durch einen Bevollmachtigten sich vertreten läßr, v dessenungeach-
tet durch die Beschlüsse jener Versammlungen gebunden.
Artikel 35.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident resp. der
Vicepräsident des Verwaltungsrathes, oder in Verhinderung beider das unter
den Anwesenden nach der Dienstzeit dlteste Mitglied desselben.
Der Vorsitzende der Generalversammlung designirt deren Protokollführer,
wenn letztere nicht vorzieht, ihn selbst zu erwählen.
Artikel 306.
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer, dem
Generalbevollmächtigten, den übrigen anwesenden Oirektionsmitgliedern und
von