Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhaͤltnissen zur Direktion oder 
zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimmrecht nicht ausgeuͤbt werden. 
Titel 7. 
Die Berufung und die Berathungsformen. 
Artikel 33. 
Die Generalversammlung rritt jährlich Ein Mal re elmäßig zusammen; 
sie wird nach Eröffnung des Leniebes auf der ganzen ahn die Zeit dieses 
regelmaßigen Zusammentritts auf den Vorschlag der Direktion selbst festsetzen. 
Außerdem finden außergewöhnliche Generalversammlungen statt, so oft 
dies von der Direktion für nöthig erachtet oder wenn (Art. b1. c.) von 
dem Verwaltungsrathe mit einer Meomttanl. von wenigstens acht Stimmen in 
besonderen Fallen darauf angetragen wird. 
Die Generalversammlungen finden in Aachen statt und werden von der 
Direktion wenigstens Einen Monat vor dem Zusammentritt öffentlich berufen. 
Bei Berufung außerordentlicher Generalversammlungen wird der Gegen- 
stand der Berathung im Allgemeinen angegeben. 
Artikel 34. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln 24. und 25. enthaltenen Bestimmun- 
gen finden alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung nach absolu- 
ter Stimmenmehrheit stat; = fsind die Stimmen gleich, so entscheidet der 
Vorsitzende. 
Wer von den Abtionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint 
oder nicht durch einen Bevollmachtigten sich vertreten läßr, v dessenungeach- 
tet durch die Beschlüsse jener Versammlungen gebunden. 
Artikel 35. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident resp. der 
Vicepräsident des Verwaltungsrathes, oder in Verhinderung beider das unter 
den Anwesenden nach der Dienstzeit dlteste Mitglied desselben. 
Der Vorsitzende der Generalversammlung designirt deren Protokollführer, 
wenn letztere nicht vorzieht, ihn selbst zu erwählen. 
Artikel 306. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer, dem 
Generalbevollmächtigten, den übrigen anwesenden Oirektionsmitgliedern und 
von
	        
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