Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Wohnort in der Preußischen Rheinprovinz haben müssen. Für die vorge- 
nannten drei Baujahre bilden die Direktion: 
der Generalbevollmächtigte des ausländischen Unternehmers (Art. 71.), 
Herr Wilhelm Hauchecorne, Generalagent in Cöln; 
der Herr Leopold Scheibler, Kaufmann und Prásidene der Handels- 
kammer in Aachen, wohnhaft in Aachen; 
ein drittes, von den vorgenannten beiden Personen zu wählendes 
Mitglied. 
Als Stellverkreter sollen für dieselbe Zeit fungiren: 
der Herr Cäsar Schôller, Kaufmann, zu Düren wohnhaft, und 
der Herr Rudolph Pnsgen, Fabrikinhaber, zu Schleiden wohnhaft. 
Söämmtliche Mitglieder und Stellvertreter mässen Jeder fünf und zwanzig 
Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdauer 
außer Kurs gesetzt und deponirt werden. 
Artikel 40. 
Nach Ablauf der drei im Eingang des Artikels 39. bezeichneten Jahre 
hört das Verhäliniß des Generalbevollmächtigten des ausländischen Unter- 
nehmers als Mirglied der Direktion auf, und es erfolgt die Besetzung der durch 
denselben bis dahin eingenommenen Stelle, gleich denjenigen der beiden an- 
den Direktorenstellen, sowie der beiden Stellvertreter, durch die Wahl der 
Aktionaire. 
Artikel 41. 
Falls ein Bedürfniß dazu entstehen sollte, so kann auf Vorschlag der 
Direktion und unter Zustimmung des Verwaleungsraches die Zahl der Direktoren 
um zwei und die Zahl der Stellvertreter ebenfalls um zwei vermehrt werden, 
welche sodann von der nächsten Generalversammlung gewählt werden. 
Tritt das Bedürfniß der Vermehrung des Personals der Direktion und 
der Zahl der Stellvertreter während der Bauzeit (Art. 39.) ein, so erfolgt die 
Ernennung der beiden neuen Direktoren und der beiden neuen Stellvertreter 
für die noch übrige Bauzeit durch die Oirektion. 
Die solchergestalt hinzugewählten oder ernannten Direktoren und Stell- 
vertreter sind denselben Vorschriften des gegenwärtigen Scatuts unterworfen, 
als diejenigen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind. 
Artikel 42. 
Bei einer Zahl von drei Direktoren und zwei Stellvertretern (Art. 40.0 
tritt ein Direktor und ein Stellvertreter von zwei zu zwei Jahren, und bei 
einer
	        
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