Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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einer Zahl von fünf Direktoren und vier Stellvertretern (Art. 41.) in jedem 
Jahre abwechselnd, einer der Direktoren und einer der Stellvertreter aus, und 
zwar scheiden zuerst diejenigen von ihnen aus, welche bei der Wahl die ge- 
ringste Anzahl von Stimmen hatten. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Die Amtsdauer währt jedesmal bis zu einer ordentlichen Generalversammlung 
und einschließlich derselben. 
Artikel 43. 
Die erste Erneuerung der Direktion findet jedoch erst in der vierten 
ordentlichen Generalversammlung, welche nach Ablauf des letzten Baujahres 
berufen wird, und zwar alsdann für sämmtliche Direktionsmitglieder und Stell- 
vertreter statt (es. Arr. 39.), unbeschadet der Bestimmung des Schlußsatzes 
des Artikel 51., betreffend die Anstellung eines besoldeten Virekeionemuglicdes. 
Artikel 44. 
Wenn auf irgend eine Weise einer der Direktoren oder deren Stellver- 
treter vor dem Ablaufe der Dienstzeit abgeht, so ersetzt die Generalversamm- 
lung dessen Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Aus- 
etretenen. Erachtet der Verwaltungsrath die Wiederbesetzung der Stelle für 
bringend, so besetzt er sie vorlaä4usig bis zu jener Generalversammlung durch 
absolute Stimmenmehrheit. « 
Tritt vor dem Ablauf des dritten Baujahres der Generalbevollmaͤchtigte 
bes Umternehmers (cf. Art. 71.) aus, so wird die Stelle des Austretenden für 
die noch uͤbrige Bauzeit durch eine unter Genehmigurs der Staatsregierung 
vom Unternehmer (Art. 71.) zu ernennende Person besetzt. 
Artikel 45. 
Kein Direktionsmitglied oder Stellvertreter darf Bauten oder Lieferungs- 
Geschaͤfte fuͤr die Gesellschaft unternehmen. 
Artikel 46. 
Jeder Direktor oder Stellvertreter, mit Ausnahme des fuͤr die Bauzeit 
ernannten Generalbevollmaͤchtigten des Unternehmers, kann durch den Verwal- 
tungsrath vorlaͤufig außer Funktion gesetzt werden, wenn seinem desfallsigen 
Beßhla.. wenigstens acht seiner Mitglieder beitreten. 
Der Verwaltungsrath ist alsdann verpflichtet, bei der nächsten General- 
versammlung auf die Enrlassung anzutragen. Wenn die Versammlung diesen 
gses verwirft, so ist dadurch die vorläufige Suspension von selbst aufge- 
oben. 
(Nr. 3740.) Ar-
	        
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