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Titel 9.
Der Verwaltungsrath.
Artikel 52.
Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern, welche von der
Generalversammlung gewahlt werden; mindestens sollen sechs derselben Preußische
Unterthanen und in der Preußischen Rheinprovinz wohnhaft sein, mit der Be-
schränkung, daß aus einem und demselben Orte nicht mehr als zwei Mitglieder
gewählt werden können.
Die übrigen sechs können aus der Zahl der Englischen Aktionaire gewählt
werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen fünfundzwanzig Aktien
besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdanuer deponirt und außer Kurs
gesetzt werden.
Artikel 33.
Der dritte Theil der Mitglieder und zwar, soviel thunlich, in dem Ver-
hältniß der jedesmal vorhandenen Anzahl von inländischen und ausländischen
Mitgliedern ktritt jährlich aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Bis die
Reihenfolge des Austritts nach der Amtsdauer sich gebildet hat, entscheidet das
Loos, und zwar, soweit es die Anzahl der inländischen und der ausländischen
Mitglieder betrifft, wiederum nach obigem Verhaltniß.
Die Austretenden sind wieder wählbar.
Die erste Erneuerung dieses dritten Theiles der durch die erste General=
versammlung gewählten Muglieder des Verwaltungsrathes soll jedoch, und zwar
nach obigen Maaßgaben erst in der vierten ordentlichen Generalversammlung
erfolgen.
Artikel 54.
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwal-
tungsrathes vor dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so
ersetzt die nächste Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die
noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
Artikel 55.
Jährlich wählt die Generalversammlung einen Präsidenten und einen
Vicepräsidenten des Verwaltungsrathes unter den Mitgliedern desselben. Der
Präsident muß ein Inländer, der Viceprdsident aber kann ein Engländer sein.
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