Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bei Fonds -Dispositionen, wenn solche die Summe von fünf Tausend 
Thalern übersteigen. 
Dem Subdirektor kann nach Erbffnung des Betriebes auf der Bahn die 
spezielle Leitung desselben übertragen werden. 
Artikel 66. 
Der Subdirektor hat eine nicht unter Eintausend Thaler betragende Kau- 
tion zu bestellen. 
Seine Besoldung kann von dem Zeitpunkte der Dividendenvertheilung an 
zum Theil in einer Tantieme vom Reinertrage bestehen. 
Artikel 67. 
Es können Stellvertreter des Subdirektors angestellt, oder auch andere 
Beamten zeitweise mit seinen Funktionen beauftragt werden. 
Artikel 68. 
Der Subddirekror und seine Stellvertreter dürfen keine Handelsgeschäfte 
betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotene Funktionen in der Kom- 
munalverwalcung wahrnehmen, und nicht an der Verwaltung von andern Kor- 
porationen, Instituten und anonymen Gesellschaften Theil nehmen, als wenn 
es vorgängig genehmigt wird durch die gesammte Direktion und durch den Ver- 
waltungsrath vermitrelst Beistimmung von wenigslens acht seiner Mitglieder. 
Artikel 69. 
Die Direktion hat das Recht, den Subdirektor, wie seinen Stellvertreter, 
die obern Techniker, Kondukteure einzelner Bausectionen, einzelner großer 
Bauten, sowie die Chefs oder Vorsteher der Hauptabtheilungen der Betriebs- 
verwaltung und der Bahnunterhaltung wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit, 
oder aus moralischen Gründen vermittelst eines Beschlusses, dem sämmtliche 
Direktionsmitglieder beistimmen, vorläufig vom Dienste zu suspendiren, auch auf 
die Entlassung bei dem Verwal#ungsrarß= anzutragen. 
Die Entlassung kann sodann vom Verwaltungsrathe mit keiner geringern 
Majorität als wenigseens acht Stimmen ausgesprochen werden. 
Vor diesem Ausspruche wird der betreffende Beamte oder Techniker, 
sofern er sich nicht entfernt hat, zur Vertheidigung aufgefordert. 
Die vom Verwaltungsrathe solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines 
Beamten oder Technikers hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmätzig 
gwährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Antheil am Reinertrag, 
nischädigungen, Gratifikationen oder sonstige Vortheile mit dem Zelpung 
seiner Entlassung von selbst erlöschen. 
In
	        
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