Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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3) von jedem Scück Kleinvieh, als: Fohlen, Kälber, Schaafe, 
Lämmer, Schweine, Ziegen 
-a) einzen .. 6 
b) in einer Heerde über 10 Stück 4 
Anmerkung. Für Thiere, welche auf einem Fuhr- 
werke oder in einem Tragekorbe über die Brücke 
gebracht werden, wird keine besondere Abgabe 
erhoben. 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Equipagen und Thieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken nach folgenden näheren Be- 
stimmungen: » 
a) vom Militair aller Grade und von Militairbeamten in Uniform, 
zu Fuß oder zu Pferde; im letzten Falle bleibt auch die Be- 
dienung frei; 
) von nicht uniformirten Militairbeamten, auf die Bescheinigung der 
vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in Oienstangelegenheiten 
eschehe; 
c) von Reservisten, Landwehrmaͤnnern und Rekruten auf dem Wege 
zu ihrem Korps, oder zur Uebung, und von da zuruͤck, wenn ein 
Unteroffizier oder Offizier in Uniform sie fuͤhrt, oder wenn sie 
sich durch die Einberufungsorder oder den Reservepaß ausweisen; 
d) von Fuhrwerken, welche der Armee angehoͤren, auch bei fremdem 
Angespann; von Zugthieren, welche der Armee angehoͤren, auch 
wenn diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind; 
e) von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee an- 
gehörige, oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben 
von einem durch die Order der zuständigen Behörde dazu an- 
ewiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren 
anges begleitet werden; 
1) vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der 
Bescheinigung der Ortsbehörde, auf der Hin= und Rückreise; 
3) von Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst- 
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Polizei- 
beamten in Uniform ohne besondere Legitimation; 
4) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen; 
5) von
	        
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