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5) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fuß-
botenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kurieren und Estafetten und
allen. von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhr-
werken;
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasser-
fluthen und ähnlichen Nothsländen zur Hülfe eilen;
7) von Armen= und Arrestantenfuhren, desgleichen von Arreslanten und deren
Begleitung;
8) von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener bei Amtsverrichtungen
innerhalb der Parochie;
9) von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie, desgleichen von
Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren.
Die Reoision dieses Tarifs von fünf zu fünf Jahren wird vorbehalten.
Gegeben Potsdam, den 25. April 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
33 (Nr. 3749.)