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(Nr. 3750.) Gesetz, betreffend einige Ab#nderungen des Regulativs vom 9. März 1839.
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. Vom 16.
Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die im §. 1. des Regulativs vom 9. März 1839. (Gesetz-Sammlung 1839.
Seite 156.) erwähnte Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ist vom 1. Juli 1853.
an nur nach zurückgelegtem zehnten, vom 1. Juli 1854. an nur nach zurück-
elegtem elften, und vom 1. Juli 1855. an nur nach zurückgelegtem zwölften
#cheslahre gestattet.
g. 2.
Vom 1. Oktober 1853. ab duͤrfen junge Leute unter sechszehn Jahren
bei den im F. 1. des Regulativs gedachten Anstalten nicht weiter beschäftigt
werden, wenn ihr Vater oder Vormund dem Arbeitgeber nicht das im F. 3.
erwähnte Arbeitsbuch einhändigt.
C. 3.
Das Arbeitsbuch, welchem eine Zusammensiellung dek, die Beschaftigung
jugendlicher Arbeiter betreffenden Bestimmungen vorzudrucken ist, wird auf den
Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Orts-
polizeibehörde ertheilt und enthält:
1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters,
2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes,
3) das im §. 2. des Regulativs erwähnte Schulzeugniß,
4) eine Rubrik für die bestehenden Schulverhälknisse,
5) eine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt,
6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben,
7) eine Rubrik für die Revisionen.
Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Behörde auf
Verlangen jederzeit vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Vater oder Vormunde des Arbeiters wieder auszuhändigen.
K. 4.
Jugendliche Arbeiter dürfen bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre
täglich nur sechs Stunden bei den im K. 1. des Regulativs gedachten Anstalten
beschdftigt werden; für dieselben genügt ein, in diese Arbeitszeit nicht einzurech-
nender dreistündiger Schulunterricht.
(Nr. 3750.) Sollte