Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 226 — 
Sollte durch die Ausführung dieser Bestimmung bereits bestehenden An- 
stalten die noͤthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist der Minister fuͤr Handel, 
Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten ermaͤchtigt, im Einvernehmen mit dem Mi— 
nister der Unterrichts legenheiten auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften 
zu erlassen. 
g. 5. 
Die nach F. 4. des Regulativs den jugendlichen Arbeitern zu gewaͤhrende 
Muße von einer Viertelstunde Vor= und Nachmittags wird auß je eine halbe 
Stunde festgestellt. 
F. 6. 
Die im F. 5. des Regulativs auf 5 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends 
festgestellten Grenzen der Tagesarbeit werden auf 5# Uhr Morgens und 83 Uhr 
Abends bestimmt. 
S. 7. 
Jede unter vorstehende Bestimmungen fallende Beschäfti ung jugendlicher 
Arbeicer muß von dem Arbeitgeber zuvor der Ortspolizeibehörde angemeldet 
werden. In Betreff der, beim Erlaß dieses Gesetzes bereits beschäftigten Ar- 
beiter ist diese Anmeldung binnen vier Wochen zu bewirken. 
g. 8. 
Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, halbjaͤhrlich der Ortspolizei- 
behoͤrde die Zahl der beschaͤftigten Arbeiter unter sechszehn Jahren anzuzeigen. 
K. 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der &#. 1., 2., 4., 5. und 6. 
dieses Gesetzes werden nach dem ersten, Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften der §#. 3., 7. und 8. dieses Gesetzes nach dem zweiten Absatz des 
K. 8. des Regulatios vom 9. März 1839. bestraft. 
Außerdem kann der Richter Demjenigen, der binnen fünf Jahren für 
drei Uebertretungsfalle zu drei verschiedenen Malen, sei es nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes oder nach denen des Regulatios vom 9. März 1839. 
bestraft worden ist, bei einer ferneren Uebertretung der Vorschriften dieses Ge- 
setzes oder des gedachten Regulativs die Beschäftigung junger Leute unter sechs- 
zehn Jahren auf eine bestimmte Zeit oder für immer untersagen. Sind in 
fünf Jahren--sechs Uebertretungsfälle bestraft worden, so muß auf diese Unter- 
sagung, und zwar mindestens für die Zeit von drei Monaten, erkannt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen ein derartiges gerichtliches Verbot werden mit Einem 
bis fünf Thaler für jedes Kind und für jeden Kontraventionsfall bestraft. 
C. 10. 
Soweit das Regulativ vom 9. März 1839. in Vorstehendem nicht ab- 
geandert worden, bleibk dasselbe in Kraft. 
S. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.