— 227 —
C. 11.
Die Ausführung dieser Bestimmungen soll, wo sich dazu ein Beduͤrfniß
ergiebt, durch Fabrikeninspektoren als Organe der Staatsbehörden beaufsichtigt
werden.
Diesen Inspektoren kommen, soweit es sich um Ausführung der Vor-
schriften dieses Gesetzes und des Regulatios vom 9. März 1839. handelt, alle
amtliche Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu.
In welcher Weise sie eine stehende örtliche Aufsicht zurbilden, dieselbe zu
unterstützen und zu leiten und mit der vorgesetzten Behörde einen fortgehenden
Verkehr zu erhalten haben, werden die Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, der Unterrichtsangelegenheiren und des Innern bestimmen.
Die Besitzer gewerblicher Anstalten sind verpflichtet, die auf Grund die-
ses Gesetzes auszuführenden amtlichen Revisionen derselben zu jeder Zeit, na-
mentlich auch in der Nacht, zu gestatten.
S. 12.
Die im F. 11. erwähmen Departementschefs sind mit der Ausführung des
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 16. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3750—3751.) (Nr. 3751.)