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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 20——
(Nr. 3752.) Legge-Ordnung für die Kreise Bielefeld, Halle und Herford (mit Ausschluß der
Aemter Bünde und Rsdinghausen) im Regierungsbezirk Minden. Vom
15. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgte:
F. 1.
Der Zweck der Legge ist, das richtige Maaß in Länge und Breite, so= zweck der
wie die Abwesenheit von Hauptmängeln zu beglaubigen und den Verkauf der de
Leinwand zu erleichtern. *
Alle im Bereiche der Gültigkeit dieser Verordnung verferrigte, zum Ver-vLeggeywang.
kauf bestimmte, sogenannte Bielefelder Leinwand muß gelegget werden. Wer
solche Leinwand ungelegget zur Bleiche bringt, oder verkauft und abliefert, oder
zum Widerverkauf kauft, verwirkt eine Strafe bis zu fünf Thalern für je-
des Stück. .
Ebenso ist auch die, zwar außerhalb der Kreise Bielefeld, Halle und
Herford verfertigte, aber in denselben zum Verkauf an Leinenhändler gestellte
oder von denselben auswärts erkaufte graue Bielefelder Leinwand dem Legge-
wange unterworfen. Bei entstehendem Zweifel über die Leggepflichtigkeit des
Leinese ist das Gutachten des Leggevorstandes (G. 12.) einzufordern.
Wer solche Leinwand ungelegget zur Bleiche oder in den Handel bringt,
also entweder verkauft, oder kauft, verwirkt gleichfalls die obenbezeichnete Strafe.
Für die von Webern und Leinenhándlern zur Bleiche gebrachten Leinen
gilt die Vermuthung, daß sie zum Verkauf bestimmt sind.
g. 3.
Ausgenommen von dem Leggezwange ist alle in Fabrikanstalten oder von Ausnahme
einzelnen Webern auf Bestellung von Fabrikinhabern oder Leinenhändlern ge- von, p
gen Lohn und Ertheilung der Kette gewebte Leinwand. rrae
Jaohrgang 1853. (Nr. 3752.) 34 Da-
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1853.