Länge und
Breite der
Leinen.
Verfahren auf
der Legge.
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Damit diese Leinwand aber von der lesgepflichiigen unterschieden werden
könne, haben die Leinenfabrikanten und Händler zur Vermeidung einer Strafe
von fünf Thalern dieselbe vor der Bleiche mit einem, ihre Firma tragenden,
unauslöschlichen Stempel zu versehen.
Wer von dieser Befugniß Gebrauch machen will, hat unter Einreichung
seines Stempels bei der Regierung die Autorisation dazu nachzusuchen, welche
durch das Amtsblatt bekannt zu machen ist. Wenn Jemand diese Befugniß
in der Art mißbraucht, daß er angekauftes leggepflichtiges Leinen (conk. K. 2.)
mit dem Firmastempel bedrucken läßt, so hat derselbe für jedes dadurch der
Legge entzogene Stück eine Strafe von fünf Thalern zu bezahlen.
g. 4.
Das Normalmaaß der Bielefelder Leinwand ist fuͤr je ein Stuͤck an
Länge 524 Preußische Ellen (60 frühere Bielefelder Ellen) und an Breite
188 Preußische Ellen (1.X frühere Bielefelder Ellen). Neben dieser Gattung
Leimwand kommen im Bielefelder Leinenhandel indeß noch andere Gattun-
en vor.
9 Für diese wird die von der Regierung zu Minden nach §. 8. zu erlas-
sende Instruktion das Nähere über die Länge und Breite, die Stempelung und
die Bezeichnung der Stücke nach Maaßgabe des Befundes bestimmen.
G. 5.
Die zur Legge gebrachte Leinwand wird nach der Zeitfolge der Vorle-
gung nach Preußischen Ellen gemessen. Wenn sich ein Mangel an der vor-
schriftsmäßigen Länge ergiebt, so wird die Leinwand nur an einem Ende ge-
stempelt und am andern vom Leggebeamten die wirkliche Länge bemerkt, und
daneben der Stempel „zu kurz“ gesetzt.
Ist ein Stück Leinwand von einer geringeren als der normalmäßigen,
oder der von der Regierung für die Nebengattungen des Bielefelder Leinens
festgesetzten Breite (G. 4.), sei es auch nur an einzelnen Stellen, so wird das-
selbe in Stücke von zwanzig Ellen zerschnitten.
Ist ein solches Stück von einer andern, als der vorschriftsmaäßigen Länge
und Breite, bevor es zur Legge gelangt, bereits bedungen, ohne daß dem Käu-
fer Kenntniß von diesem Umstande gegeben worden wäre, so ist derselbe befugt,
vom Kaufe zurückzutreten, wenn er sich mit dem Verkäufer nicht anderweilig
verständigen kann. Ergiebt sich gegentheils ein Uebermaaß in der Länge der
Leinwand, so steht es dem Verkäufer frei, solches durch den Leggebeamten ab-
schneiden zu lassen, wenn er sich dieserhalb mit dem Kaäufer nicht einigen kann.
S. 6.
Sind in dem Gewebe erhebliche Fehler (Hauptmängel), so muß dasselbe
von dem Leggebeamten mit einem das Wort „fehlerhaft“ ausdrückenden Stem-
pel bedruckt werden. Welche Fehler als erheblich anzusehen, bestimmt die von
der Regierung zu erlassende Instruktion für die Leggebeamten. Der Käufer
des Leinens ist in diesem Falle ebenso befugt, von dem Kaufe zurückzutreten,
als es im §F. 5. wegen der mangelnden Länge und Breite bestimmt ist.
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