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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—
(Nr. 3754.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Mai 1853., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Rechte für den Chausseebau von Margonin über Somochyn bis
zum linksseitigen Netzdamme.
A., Ihren Bericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß auf die Straße
von Margonin, im Kreise Chodziesen des Regierungs-Bezirks Bromberg, über
Samoczyn bis zum linksseitigen Nesdamme, deren Chaussirung mit Meiner
Zustimmung von dem Chodzlesener Kreise unternommen worden ist, das Ex-
propriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht
ur Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
aaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen Anwendung
finden soll. Zugleich verleihe Ich dem Chodziesener Kreise das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes auf dieser Chaussee nach dem für die Staats-
Chausseen jedesmal gelrenden Tarife, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarise
vom 29. Februar 1840. angehängeen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße Anmendungz, finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 9. Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwinghb.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Johrsens 1853. (Nr. 3754—3755.) 35 r. 3755.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1853.