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(Nr. 37506.) Deklaration der P. 74. und 97. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der
Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Ver-
haltnisse, vom 2. März 1850. Vom 24. Mai 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
In den Regierungsbezirken Stettin, Cöslin und Danzig unterliegen die
im FS. 74. des Gesetzes, betreffend die Ablôsung der Reallasten 2c., vom 2.
März 1850. als regulirungsfähig bezeichneten, bisher nicht zu erblichen Rechten
besessenen Stellen der Regulirung Behufs der Eigenthums-Verleihung nur
dann, wenn zur Zeit der Verkündung des Edikts vom 14. September 1811.
für die Stelle selbstständig eine auf ihr ruhende Steuer an den Staat zu ent-
richten war.
Als eine solche Steuer isi im Regierungsbezirke Danzig auch das kata-
strirte Schutzgeld zu betrachten.
F. 2.
Willens-Erklärungen und Judikate, durch welche vor Verkündung des
Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten 2c#., vom 2. März 1850., die
Regulirungsfähigkeit einer Stelle ausgeschlossen worden ist, sind durch die Vor-
schrift des §. 97. des gedachten Gesetzes nur insoweit außer Wirksamkeit gesetzt,
als sie ausdrücklich in Anerkennung des Mangels der gesetzlichen Erfordernisse
zur Regulirungsfähigkeit abgegeben, beziehungsweise ergangen sind.
g. 3.
Bei den vor Erlaß des gegenwaͤrtigen Gesetzes getroffenen rechtsguͤltigen
Festsetzungen, welche den Bestimmungen desselben zuwiderlaufen, behaͤlt es sein
Bewenden. Oagegen findet dieses Gesetz auf alle noch nicht rechtskräftig ent-
schiedenen streitigen Fälle Anwendung.
Urkundlich unter. Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charloxtenburg, den 24. Mai 1853.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3757.)