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g. 8.
Bei diesen Ausgebots= und Versteigerungs = Verhandlungen (F. 6.) ist
jedesmal ein Richter zuzuziehen, und dieser von Amtswegen verpflichtet, für die
Befolgung der im F. ö. Absatz 2. und im F. 7. angeordneten Bestimmungen
zu sorgen.
K. 9.
Wenn die vorstehenden Bestimmungen der 9#. 6., 7. und 8. nicht be-
folgt worden, so ist jeder Verdußerer mit einer Geldbuße bis zweihundert Thaler
zu bestrafen. Auch hat die Ortsbehörde die Versteigerung zu verbieten, sobald
der Vorschrift des §. 8. wegen Zuziehung eines Richtrrs nicht genügt ist.
S. 10.
Der F. 31. der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung
pro 1849. S. 10.) wird aufgehoben.
K. 11.
Unbeschadet der Befugniß der zuständigen Behörden, die Gründung einer
neuen Ansiedelung innerhalb einer stadtischen oder ländlichen Feldmark aus den
im F. 27. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. angegebenen Ursachen zu unter-
sagen, darf die Gründung einer solchen Ansiedelung in dem Falle nicht gestattet
werden, wenn die Ortsobrigkeirt oder Gemeinde derselben widerspricht, und in
diesem Falle der Antragende nicht nachweisen kann, daß er binlängliches
Vermögen, sowohl zur Ausführung des Baues, als zur Einrichtung der Wirth-
schaft besitzt.
Besteht das Vermögen des Antragenden nicht in Grundstücken oder siche-
ren Hypotheken-Kapitalien, so ist der Nachweis darüber durch die Bescheinigung
oder Versicherung zweier achtbarer und zuverlässiger Gemeindemitglieder zu führen.
Bei der I cheilung der Zulänglichkeit des Vermögens ist insonderheir
auch die Höhe des Kaufgelder-Rückstandes und der auf das Grundstück übernom-
menen beständigen Leistungen zu berücksschtigen.
§. 12.
Bei neuen Ansiedelungen muß die nach Vorschrift der W. 25. und 206.
des Gesetzes vom 3. Januar 1845. zu bewirkende Regulirung der Aushändi-
gung des Baukonsenses vorhergehen.
Die entgegenstehende Vorschrift in F. 2. des Gesetzes vom 24. Februar
1850. wird hierdurch aufgehoben.
. 13.
Wer mit Gründung einer neuen Ansiedelung beginnt, ohne vorher den
Baukonsens erhalten zu haben, ist mit einer Geldbuße bis zu zwan ¾ Thalern
zu bestrafen; auch hat die Ortsbehörde die Weiterführung der Ate elung zu
verhindern.
(Nr. 3757.) S. 14.