Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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bung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten 
Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
F. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich 
die Summe von zwei und dreißig tausend fünfhundert Thalern, unter Zuschlag 
der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem 
Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1856. 
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor- 
behalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Priori- 
täts-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das 
Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann noch 
vorhandene Prioritaäts-Obligationen durch die offentlichen Blätter zu kündigen 
und durch Zahlung des Neunwerths einzulbsen. 
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, 
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fest- 
stellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungs-Termin überlassen. Ueber 
die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten 
Kömnglichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höbe der darin 
verschriebenen Kapikalbeträge und der dafür nach F§. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Oberschlestschen Eisenbahngesellschaft und haben in dieser 
Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor 
den Stammaklien nebst deren Zinsen und Dividenden. « 
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts- 
Statut vom 8. Februar 1843. mit# Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom 
7. März 1843. (Gesetz Sammlung für 1813. S. 170.) ausgegebenen 3703 Stock 
Prioritäts-Aktien und den auf Grund des drilten Nachtrags zum Gesellschafts- 
Statut vom 28. April 1845. mit Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom 8. Februar 
1846. Hie-Sammlung für 1846. Seite 73.) ausgegebenen 12,706 Stück 
Prioritäts-Aktien, sowie den auf Grund des Allerhöchsien Privilegiums vom 
24. März 1851. emirtirten 10,000 Stück Prioritäts-Obligationen das Vorzugs-= 
recht für Kapital und Zinsen vor den gegenwärtig neu anzufertigenden 27,000 Stück 
Mioritäts-Obligationen aubor#cklich vorbehalken. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im 
. 3. gedachten Amortisations-Mans zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtige 
eibt; 
b) wenn
	        
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