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bung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Kupon bezeichneten
Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
F. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich
die Summe von zwei und dreißig tausend fünfhundert Thalern, unter Zuschlag
der durch die eingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen, aus dem
Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens verwendet wird.
Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1856.
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor-
behalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Priori-
täts-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das
Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann noch
vorhandene Prioritaäts-Obligationen durch die offentlichen Blätter zu kündigen
und durch Zahlung des Neunwerths einzulbsen.
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats,
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fest-
stellung der Kündigungsfrist und der Rückzahlungs-Termin überlassen. Ueber
die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten
Kömnglichen Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
g. 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höbe der darin
verschriebenen Kapikalbeträge und der dafür nach F§. 2. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Oberschlestschen Eisenbahngesellschaft und haben in dieser
Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor
den Stammaklien nebst deren Zinsen und Dividenden. «
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts-
Statut vom 8. Februar 1843. mit# Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom
7. März 1843. (Gesetz Sammlung für 1813. S. 170.) ausgegebenen 3703 Stock
Prioritäts-Aktien und den auf Grund des drilten Nachtrags zum Gesellschafts-
Statut vom 28. April 1845. mit Unserer Allerhöchsten Bewilligung vom 8. Februar
1846. Hie-Sammlung für 1846. Seite 73.) ausgegebenen 12,706 Stück
Prioritäts-Aktien, sowie den auf Grund des Allerhöchsien Privilegiums vom
24. März 1851. emirtirten 10,000 Stück Prioritäts-Obligationen das Vorzugs-=
recht für Kapital und Zinsen vor den gegenwärtig neu anzufertigenden 27,000 Stück
Mioritäts-Obligationen aubor#cklich vorbehalken.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im
. 3. gedachten Amortisations-Mans zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtige
eibt;
b) wenn