Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 9. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem im 
K. 3. dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem 
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung dersel- 
ben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts- 
Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht 
fdlligen Zinskupons einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die un Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Ge- 
genwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die 
öffentlichen Bläatter bekannt gemacht werden. 
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (S. 5.) oder 
Kündigung (§. Z.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Ge- 
sellschaft wieder ausgeben. 
K. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigr, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatter ungeachtet, nicht binnen 
vier Jahren nach dem Jahlungs-Termine zur Einlösung präsentirt sind, wer- 
den im Wege des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. 
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
elooseten, noch nicht abgehobenen und noch nichk gerichtlich mortifizirten 
Prirritäka, Obligatlonen bekannt gemacht werden. 
S. 11. 
Die in den §6. 3., 7., 8., 9. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch zwei Breslauer Jeitungen, den Preußischen Staats- 
Anzeiger und eine auswärtige Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel 
ausferligen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu 
geben oder Rechten Dritter zu prdjudiziren- 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Schema
	        
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