Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 266 — 
S. 7. 
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig 
geworden G. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht 
und die Befähigung, dasselbe zu erwerben. 
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen 
Ehrenrechte untersagt ist G. 21. des Strafgesetzbuches), der ist während der 
dafür in dem Erkenntnisse fesigesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts 
ausgeschlossen. 
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den 
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagzung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver- 
weisung an das Strafterich ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen 
Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange, 
bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. 
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der ptr Erlangung desselben 
vorgeschriebenen Erfocdergsse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr 
utrifft. 
Verfaͤllt ein Buͤrger in Konkurs, so verliert er dadurch das Buͤrgerrecht; 
die Befaͤhigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm, wenn er die Befriedi- 
gung seiner Gläubiger nachweist, von den Stadtbehörden verliehen werden. 
g. 8. 
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei hoͤchstbe- 
steuerten Einwohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-Abgaben ent- 
richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten, 
berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfor- 
nisse dazu vorhanden sind. 
Tasielbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen 
Maaße in der Gemeinde besteuert sind. 
g. 9. 
Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbstverwal- 
tung ihrer Angelegenheiten nach naͤherer Vorschrift dieses Gesetzes zu. 
S. 10. 
In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand) 
und eine Stadtverordneten-Versammlung gebilder, welche nach näherer Vor- 
schrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der 
Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten. Die Ausnahmen 
bestimmt Tit. VIII. 
F. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.