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S. 7.
Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre verlustig
geworden G. 12. des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht
und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte untersagt ist G. 21. des Strafgesetzbuches), der ist während der
dafür in dem Erkenntnisse fesigesetzten Zeit von der Ausübung des Bürgerrechts
ausgeschlossen.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den
Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagzung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Ver-
weisung an das Strafterich ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen
Haft gebracht, so ruht die Ausübung des ihm zustehenden Bürgerrechts so lange,
bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist.
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eines der ptr Erlangung desselben
vorgeschriebenen Erfocdergsse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr
utrifft.
Verfaͤllt ein Buͤrger in Konkurs, so verliert er dadurch das Buͤrgerrecht;
die Befaͤhigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm, wenn er die Befriedi-
gung seiner Gläubiger nachweist, von den Stadtbehörden verliehen werden.
g. 8.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei hoͤchstbe-
steuerten Einwohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-Abgaben ent-
richtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen, oder sich daselbst aufzuhalten,
berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfor-
nisse dazu vorhanden sind.
Tasielbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen
Maaße in der Gemeinde besteuert sind.
g. 9.
Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben steht die Selbstverwal-
tung ihrer Angelegenheiten nach naͤherer Vorschrift dieses Gesetzes zu.
S. 10.
In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand)
und eine Stadtverordneten-Versammlung gebilder, welche nach näherer Vor-
schrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der
Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde-Angelegenheiten. Die Ausnahmen
bestimmt Tit. VIII.
F. 11.