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. 11.
Jede Stadt ist befugk, besondere statutarische Anordnungen zu treffen,
1) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinden, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gesetz
Verschiedenheiten gestattet, oder keine ausdrücklichen Besicmungen enthält;
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
binsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der stimm-
fahigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der stadti-
schen Vertrekung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung.
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung der Ngisung.
Titel UH.
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-
Versammlung.
g. 12.
Die Sctadtverordneten-Versammlung besteht aus zwölf Mitgliedern in
Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern,
aus 18 in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern,
= 24. - 5 10,000 -
4 é 5,001 — 40, .
-30- - -10,001—20,000 -
86- - -20,001—30,000 -
-42- - -30,001—50,000 -
-48- - -50,001—70,000 -
-54- - -70,001—90,000 -
-60- - -90,001—120,000 -
In Gemeinden von mehr als 120,000 Einwohnern treten für jede wei-
teren 50,000 Einwohner sechs Stadrverordnete hinzu.
Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, ver-
bleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt
abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordnen vorbehalten wer-
den, eine Aenderung getroffen ist.
§. 13.
Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähigen
Bürger (96. 5. bis 8.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direk-
ten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staats-Abgaben)
in drei Abtheilungen getheilt. In den Städten, wo die Mahl= und S lech-
(. 3763.) euer