Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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muß aus Hausbesitzern (Eigenthuͤmern, Nießbrauchern und solchen, die ein erb- 
liches Besitzrecht haben) bestehen. 
G. 17. 
Stadtverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Staͤdte ausgeuͤbt wird C. 76.); 
2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; die 
Ausnahmen bestimmen §V#. 72. und 73.; 
3) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ahnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Stadtverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandie zugleich er- 
wählt, so wird der altere allein zugelassen. 
F. 18. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den 
Bestimmungen im §F. 7. der Gewählte des Bürgerrechts verlustig gehr oder 
von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschtosen Nich. Tritt 
einer der Faͤlle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausuͤbung des Buͤr- 
gerrechts ruhen muß, so ist der Gewaͤhlte zugleich von der Theilnahme an den 
Geschäften der Stadtverordneten-Versammlung einstweilen bis zum Austrage der 
Sache ausgeschlossen. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Aus- 
scheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos bestimmt. 
*i 
Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaf- 
ten derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und alljährlich im 
Juli berichtigt. 
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des §. 14. 
nach den Wahlbezirken eingekheilt. 
F. 20. 
Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Maglstrat zur Berichtigung der Liste. 
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zu 
öffentlicher Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3763.) 39 Waäh-
	        
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