Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

470  XXXII.

Artikel  16.

Jeder  Postbeamte  ist  verpflichtet,  die  zu  seiner  amtlichen  Kenntuis  gelangenden  Fälle  von
Mißbräuchen  der  Portofreiheit  zur  Anzeige  zu  bringen,  um  die  Bestrafung  des  Absenders  auf
Grund  des  §  27  Nr.  2  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  und  vorkommendenfalls
  die  disziplinarische  Rüge  gegen  die  betreffenden  Absender  zu  ermöglichen.

Artikel  17.

Wird  die  Portofreiheit  einer  austaxierten  Sendung

a.  durch  Vorzeigen  des  Inhalts,  oder

b.  durch  Bezeichnung  des  Absenders  und  bescheinigte  Angabe  des  Inhalts  auf  dem  Briefumschlage,

  oder

.  in  sonst  glaubhafter  Weise
nachträglich  dargetan,  so  wird  das  von  dem  Empfänger  erhobene  Porto  demselben  erstattet.
Bei  Briefsendungen  erfolgt  diese  Erstattung  nur  gegen  Rückgabe  des  Briefumschlags  oder  einer
mit  allen  Postzeichen  versehenen  beglaubigten  Abschrift  desselben.

Der  Briefumschlag  oder  die  beglaubigte  Abschrift  desselben  ist  als  Belag  der  Entlastungskarte
beizufügen.