Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Wer in mehreren Abtheilungen oder Wahlbezirken gewaͤhlt ist, hat zu 
erklaͤren, welche Wahl er annehmen will. 
K. 27. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der vollenderen 
Wahlen sofort bekannt zu machen. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen 
Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Regierung 
Beschwerde erhoben werden. 
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Regierung die Wahlen auf 
erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach der 
Bekanntmachung durch eine motivirte Umscheidung für ungültig zu erklären. 
Für einen Ungültigkeitsgrund ist es nicht zu erachten, wenn die der be- 
treffenden geistlichen Behörde anheimzugebende Hinweisung auf die Wichtigkeit 
der Wahl (F. 21.) unterblieben ist. 
* 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtverordneten 
treten mit dem Anfang des nachstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die 
Weischeswenen bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mutglieder in 
hatigkeit. 
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflich- 
tung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
Titel lII. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. 
. 29. 
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder 
zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen 
(Stadträthen, Rathsherren, Rathsmännern) und wo das Neürs es erfor- 
dert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Käm- 
merer, Schulrath, Baurath rc.). Es gehören zum Magiltrat in Stadtgemein= 
den von weniger als 
2,500 Einwohnern 2 Schöffen, 
2,500 bis 10,000 - 4 - 
10,001 - 30,000 - 6 - 
30,001 60,000 - 8 - 
60,001 100,000 - 10
	        
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