Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten für jede weiteren 50,000 Ein- 
wohner Wyei Schoͤffen hinzu. 
o die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere gewesen 
ist, verbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher 
überhaupt abweichende Fetzsetzungen über die Zahl der Magistrats-Mitglieder 
vorbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist. 
S. 30. 
Mitglieder des Magistrats können nicht sei 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird G. 76.); 
2) die Stadtverordneten, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte und in Städten 
über 10,000 Seelen die Gemeinde-Einnehmer G. 56. Nr. 6.); 
3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
6) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und 
Schwäger, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das- 
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten- 
Versammlung sein. 
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz- 
Sammlung Seite 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger- 
meister sein. 
K. 31. 
Oer Beigeordnete und die Schöffen (K. 29.) werden auf sechs Jahre, der 
Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats-Mitglieder dagegen auf 
wölf Jahre von der Stadtverordneren-Versammlung gewählt. Auch können 
eigeordnete mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle 
deren Wahl gleichfalls auf zwölf Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das 
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen 
der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommt die Bestonmung. . 21. zur An- 
wendung. 
S. 32. 
Für #jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abge- 
Nr 3763.) gestimmt.
	        
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