Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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gestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmen- 
mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier 
Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl 
gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so 
findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die 
meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das Loos. 
33. 
Die gewaͤhlten Buͤrgermeister, Beigeordneten, Schoͤffen und besoldeten 
Magistrars-Mggleeder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung stehr zu: 
1) dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten 
von mehr als 10,000 Einwohnern; 
2) der Regierung hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in 
Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich 
der Schöffen und der besoldeten Magistrats-Mitglieder in allen Städten, 
ohne Unterschied ihrer Größe. 
Wird die Besterigung, versagt, so schreitet die Stadtverordneten-Ver- 
sammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so 
ist die Reglerung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kom- 
missarisch verwalten zu lassen. 
Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verweigern, 
oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten. 
Die kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der 
Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jederzeit zu- 
steht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung erlangt har. 
g. 34. 
Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritt durch den 
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung in 
Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungspräsiden= 
ten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung 
der Stadtverordneten-Versammlung vereidet. 
Magistrats-Mitgliedern, welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren 
bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadtverordneten-Versamm- 
lung von dem Magistrat das Prädikar „Stadtaltester“ verliehen werden. 
Titel lV. 
Von den Versammlungen und Geschäáäften der Stadtverordneten. 
F. 35. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Angelegen- 
heiten zu beschließen, soweit dieselben nicht# ausschließlich dem Magistrake über- 
wiesen
	        
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