Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Pension faͤllt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch 
anderweitige Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder 
eine neue Pension erwirbt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein frü- 
heres Einkommen übersteigen. 
Titel VII. 
Von dem Gemeindehauthalte. 
S. 66. 
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spatestens im Oktober, einen 
Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etaksperiode 
bis auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Enrwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in 
einem oder mehren von dem Magistrat zu bestimmenden Lokalen zur Emsicht 
aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten 
feperlelt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde ein- 
gereicht. 
S. 67. 
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
geführt werde. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung der Stadtverordneten. 
F. 68. 
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (K. 54.), sowie 
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (G. 52.) und die sonstigen 
Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer-Exekutionswege bei- 
getrieben. 
S. 69. 
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol- 
genden Jahres zu legen und dem Magistrat einzureichen. Oieser hat die Rech- 
nung zu reovidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen den 
Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. 
C. 70. 
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober bewirkt sein. 
Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Fest- 
stellungsbeschlusses vorzulegen. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3763, 41 Durch
	        
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