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Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen
Gesetze zur Anwendung.
Titel XI.
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen.
g. Bi.
Die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
von dem Minister des Innern getroffen.
g. 82.
In Städten, wo die Einfuͤhrung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März
1850. bereits beendigt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach
ihrer Verkündigung in Kraft und an die Scelle jener Gemeinde-Ordnung; die
auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schôffen und
alle anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeindebeamten, sowie die Mitglie-
der des Gemeinderaths, diese als Scadtverordnete, verbleiben jedoch in kren
Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und
behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen
und Pensionsansprüche.
F. 83.
In Stadten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11. Marz
1850. bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, bleiben die Mitglieder
desselben in ihren Stellen als Scadtverordnete bis zum Ablaufe der Periode,
für welche sie gewählt worden sind; im Uebrigen ist sowohl dort, als in allen
anderen Städten, für welche diese Städte-Ordnung noch gegeben ist (F. 1.), nach
den Vorschriften derselben mit der Einführung der stadtischen Verfassung und
Verwaltung zu verfahren.
F. 84.
Die seitherigen nicht gewählten und nicht ausdrücklich auf Kündigung
angestellten Oberbürgermeister und Bürgermeister, welche bei Einführung der
gegenwärtigen Stadte-Ordnung weder in ihren Aemtern und Einkünften belassen,
noch anderweitig mit gleichem Einkommen angestellt werden, haben, sofern nicht
für diesen Fall bereits früher eine andere verbindliche Bestimmung getroffen
worden ist, einen Anspruch auf Pension.
Diejenigen dieser Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, von
welcher jedoch observanzmäßig niemals oder doch nur aus besonderen Gründen
Gebrauch gemacht worden ist, sind den lebenslänglich angestellten Beamten gleich-
(Nr. 3763.) zu-