(Ar. 3682.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Dezember 1852., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau einer Gemeinde-Chaussee
von der Köln-Luxemburger Bezirksstraße bei Blumenthal über Ingersberg
und Eichen bis zur Schleiden-Schmittheimer Gemeinde-Chaussee.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der Köln-Luremburger Bezirksstraße bei Blumenthal über
Ingersberg und Eichen bis zur Schleiden-Schmittheimer Gemeinde-Chaussee
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der
für diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen geltenden Bestimmungen, auf die gedachte Straße Anwendung
finden soll. Zugleich will Ich der Gemeinde Hellenthal gegen Uebernahme der
künftigen unkerholeung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach dem jedesmal für die Staats-Chausseen geltenden Tarife, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften brleißen.,
auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 13. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3683.)