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(Nr. 3683.) Allerhoͤchster Erlaß vom 13. Dezember 1852., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer
Gemeinde- und Forst-Chaussee von Duͤren uͤber Kettenich und Lindern
nach Heinsberg und zweier Zweigstraßen von Kettenich uͤber Niederzier
nach Steinstraß und von Lindern nach Bracheln.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde= und Forst-Chaussee von Düren über Kektenich, Selgersdorf, Jülich,
Linnich und Lindern nach Heinsberg, nebst zweien Zweigstraßen von Kettenich
über Niederzier nach Steinstraß und von Lindern nach Bracheln genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für die
Chaussee erforderlichen Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen geltenden Bestimmungen, auf die gedachten Straßen Anwendung finden
sollen. Zugleich will Ich den dabei betheiligten Gemeinden und der Forstver-
waltung gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem für die Staats-
Chausseen geltenden jedesmaligen Chausscegeld-Tarife, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf diese Straßen nach erfolgtem chausseemäßigen
Ausbau derselben Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 13. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
—— (Nr. 3684.)