— 6 —
(Nr. 3084.) Privilegium wegen Emission von 500,X)) Thalern Prioritäts-Obligationen der
Stargard-Posencr Eisendahn-Gesellschaft. Vom 27. Dezember 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem von Seiten der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft dar-
auf angetragen ist, zur vollständigen Ausrüstung der Bahn und zur Vervoll=
sländigung der Betriebsmittel die Ausstellung und Ausgabe auf den Inhaber
lamender und mit Jinskupons versehener Obligationen im Gesammt-Betrage
von 500,000 Rehlrn., geschrieben fünfhundert tausend Thalern, zu gestatten,
so erkheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
wegen Aussiellung von Papieren, welche eine Zahlungs-Verpflichtung an jeden
Inhaber enthalten, durch gegenwäryiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
nehmigung zur Emission der gedachten Prioritärs-Obligationen, unter nach-
stehenden Bedingungen:
S. 1.
Die Prioritäts-Obligationen werden zum Gesammt-Betrage von 500,000
Rihlrn. in zwei Serien, nämlich:
Littr. A. in Appoints zu 100 Rihlr. mit 4000 Stück zum Betrage von 400,000 Rchlrn.
Littr. B. in Appoints zu 50 Rthlr. mit 2000 Stück zum Betrage von 100,000 Rthlrn.
stempelfrei nach beiliegendem Schema auf weißem Papiere, erstere Serie mit
schwarzem Druck, letztere mit rothem Druck ausgefertigt, von den Mitgliedern
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Stettin, oder der an ihre Stelle treten-
den Behörde, sowie von dem Rendanten der Gesellschaft unterzeichnet und auf
der Rückseite mit einem Abdrucke dieses Privilegii versehen.
S. 2.
Die Obligationen kragen jährlich vier Prozent Zinsen, welche balhzährtg
postmumerando am 1. April und 1. Oktober bei der Hauptkasse der Gese -
schaft zu Stettin, wie auch in Berlin an einer von der Direktion naͤher zu
bezeichnenden Stelle, ausgezahlt werden sollen. Den Obligationen sind, zinächst für
c4 Jahre, zwanzig halbjahrige, am 1. April und 1. Oktober der betreffenden
Fobre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 20. nach beiliegendem Schema beige-
geben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnfährigen Periode werden,
nach vorheriger öffenrlicher Bekanntmachung, für anderweite zehn Jahre neue
Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Praͤsentanten des
letzten Kupons — durch dessen Ruͤckgabe zugleich uͤber den Empfang der neuen
Kupons quittirt wird — sofern nicht vor dessen Faͤlligkeitstermine dagegen von
dem Inhaber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Stettin,
resp. bei der etwa spaͤter an deren Stelle fungirenden Verwaltung, schrif ich
5 12