Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 324 — 
(Nr. 3767.) Verordnung wegen Sistirung der Verwandlungen der den Kirchen, Pfarren, 
Küstereien und Schulen zustehenden Reallasten in Geldrenten. Vom 
13. Juni 1853. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 7. 
verordnen für diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, betreffend die 
Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen 
Verhältnisse, vom 2. März 1850., eingeführt ist, unter Vorbehalt der Zu- 
stimmung der Kammern, was folgt: 
Alle noch nicht durch Abschluß des Rezesses rechtsverbindlich erfolgten 
Verwandlungen von Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien und 
Schulen zustehen, in Geldrenten, sowie alle noch nicht rechtskräftig ent- 
schiedenen Prozese darüber, ob eine Reallast zu denjenigen gehört, wegen deren 
definitiver Ablösung im h. 65. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Real- 
lasten 2c., vom 2. März 1850., ein besonderes Gesetz vorbehalten worden ist, 
werden bis zum Erlasse dieses vorbehaltenen Gesetzes hiermit sistirt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 13. Juni 1853. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. In Vertretung: 
v. Wangenheim. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hosbuchdrackercl. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.