Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 4. 
Das Komite entwirft für jedes Jahr den Etat für die seiner Ver- 
waltung anvertrauten Angelegenheiten, welcher demnächst von der Kreisversamm- 
lung festgestellt wird. 
K. 5. 
DOeie Kreis-Korporation bat die Befugnitz, Grundstücke zu erwerben und 
êm 14n veräußern, ohne dazu die spezielle Exlaubniß der Regierung einholen 
zu dürfen. 
g. 6. 
Zahlungsanweisungen auf die, dem Komité überwiesenen Fonds werden 
nach den Beschlüssen des Komites Namens desselben von dem Königlichen 
Kommissarius verfügt. Der Königliche Kommissarius unterzeichnet alle Aus- 
fertigungen des Komités. 
Das Komité führt ein Siegel mit der nachstehenden Bezeichnung: 
Kreis Allenstein. 
(Wappen des Kreises.) 
Komité der Allensteiner Kreis-Korporation. 
S. 7. 
Das Komité bestimmt die Zeit und die Zahl seiner regelmäßigen Sitzungen. 
Außerordentliche Sitzungen veranlaßt der Königliche Kommissarius nach Be- 
dürfniß; er ist dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder verlangen. Die 
Sitzungen sind nicht öffenrlich. 
Der Königliche Kommissarius hat im Komitc den Vorsitz und bei Stim- 
mengleichheit die entscheidende Stimme. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und 
dreier anderer Mitglieder des Komités resp. Stellvertreter erforderlich. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
S. 8. 
Der Königliche Kommissarius hat die Beobachtung des Statutes und der 
Gesetze, sowie die Verwendung der Fonds der Kreis-Korporation zu überwachen, 
die von dem Komité innerhalb der Grenzen des Statutes gefaßten Beschlüsse 
auszuführen, die Oberaufsicht über die technischen Arbeiten und die Meliora- 
tionsanlagen zu führen und die Geschäfte nach Maaßgabe des Statutes unter 
Mitwirkung der Komitémitglieder und mit Hülfe der Beamten der Korporation 
zu leiten. 
(Nr. 3768.) 46“ Der
	        
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