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F. 20.
Die Amortisation der Kreis-HObligationen beginnt für jeden emittirten
Gesammtbetrag nach Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Dezember des
Jahres, in welchem die Emission erfolgt ist, und zwar zu 1—2 # des
emittirten Betrages. Es wird alsdann jährlich der zur Amortisation erforder-
liche Fonds nach Berichtigung sämmtlicher Unterhaltungs-, Betriebs= und Ver-
waltungskoslen, sowie der Zinsen der emittirten Obligationen aus den bereitesten
Mitteln vorweg entnommen. Dem Amortisationsfonds sollen die durch Ein-
lösung der Obligationen entstehenden Zinsenersparnisse hinzutreten, und muß
dieser Fonds nöthigenfalls auch durch auperordentliche Beiträge der Kreis-
Eingesessenen ergänzt werden.
g. 21.
Die Amortisation erfolgt nach dem Ermessen des Komités durch Ankauf
oder durch Ausloosung nach dem Nennwerth.
Im letzteren Falle erfolgt die Ausloosung der zu amortisirenden Obli-
gationen im Monat Januar jeden Jahres in einer Sitzung des Komités und
die Auszahlung des Nominalbetrages derselben nebst den rückständigen Zinsen
im nächstfolgenden Monat Juli gegen Auslieferung der Obligationen nebst den
fällig werdenden Kupons an deren Präsentanten.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der feh-
lenden vom Kapitalbetrage gekürzt und den Präsentanten der Kupons gezahlt.
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden dreimal in ein-
monatlichen Zwischenrdumen vor dem Zahlungstage durch die im F. 19. ge-
dachten Blätter bekannt gemacht, so daß zwischen der letzten Bekanntmachung
und dem ZJahlungstage ein Zwischenraum von mindestens vier Wochen frei bleibt.
Mit dem Zahlungstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten, nicht
prasentirten Obligationen auf.
Die zur Farackzapun falligen, aber nicht zur Einlösung prsentirten
Obligationen verjahren nach allgemeinen Gesetzen.
S. 22.
Die im Wege des Til ungsverfahrens eingelbsten Obligationen werden
in der nächsten Sitzung des Komités vernichtet.
Ueber die erfolgte Amortisation wird dem Finanzminister alljährlich ein
Nachweis eingereicht.
K. 23.
Die Kreis-Korporation hat das Reché der administrativen Exekution D. ureis-
wegen der Beiträge der Meliorations-Interessenken, an Renten und zu Unter-tienerecht.
haltungskosten, wegen aller sonstigen Forderungen in Meliorationsangelegen-
(. 3768.) heiten,