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*# Mühlen und andere Werke unter Beobachtung der allgemeinen gesetz-
ichen Vorschriften anzulegen und mit Wasserkraft zu betreiben.
Auf Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung der obigen Bestimmun-
gen entscheidet die Regierung und in letzter Instanz der Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten. Der Rekurs ist binnen vier Wochen nach
der Bekanntmachung des Bescheides, gegen den Beschwerde geführt werden
soll, einzulegen.
Die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Gesetzes vom 28. Februar
1843. finden nur Anwendung, soweit ihnen das gegenwänige Statut nicht
entgegensteht.
g. 26.
Die Kreis-Korporation hat das Recht, Behufs Ausführung der Bestlim-
mungen des F. 25., sowie auch im Interesse der Ent= und Bewässerungen
überhaupt auf Wasserstands= und Vorfluthregulirungen zu provoziren, auch nach
vorgängiger rechtzeitiger Anzeige Messungen, Peilungen, Nivellements und son-
stige Ermitrelungen ohne Zustimmung der Eigenthümer oder Nutzungsberech-
tigten auf fremden Grundstücken zu veranlassen.
F. 27.
Behufs der Ausführung von Ent= und Bewässerungen findet das Recht B.U##rop###=
der Expropriation statt, welchem auch die Nutzungsberechtigten unterworfen tionserecht.
sind. Daseselbe erstreckt sich:
1) auf den erforderlichen Grund und Boden zu Kanälen, Gräben, Stauun-
gen, Schleusen, Brücken und sonstigen Anlagen für die Zwecke des Un-
ternehmens, einschließlich der Flächen, welche durch Ausführung der Me-
liorationsbauten der Versumpfung ausgesetzt sind; ferner auf den Grund
und Boden zur Ablagerung überflüssiger Erde, zur Entnahme von Erde,
Sand und Lehm für die Meliorationsbauten, zur Anlegung von Zugän-
gen für die Meliorationsanlagen, sowie zur Herstellung der erforderlichen
Verbindungen für die Besitzer und Servitutsberechtigten der durch die
Meliorationsanlage durchschnittenen oder von der früheren Kommunika-
tion abgeschnittenen Grundstücke;
2) auf die im ausschließlichen Privateigenthum oder Nutzungsrecht befind-
lichen, zur Ausführung von Ent= oder Bewässerungen erforderlichen
Gewässer und auf die dh der Triebkraft;
3) auf die Servituten und Gerechtigkeiten auf Gewässern und Grundstücken,
soweit die Aufhebung derselben zur Ausführung von Meliorationen er-
forderlich ist, selbst auf fremdem Eigenthum, ohne Rücksicht auf die Zu-
stimmung des Eigenthümers oder Berechtigten.
Soweit die gänzliche Abtretung oder Aufhebung von Rechten verlangt
werden kann, darf auch die Einschränkung oder Schmälerung derselben zwangs-
weise beansprucht werden. Z„
Jahrzang 1853. (Nr. 3768.) 47 Die