Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 334 — 
Die Expropriation, beziehungsweise die Werpflichtung, sich der Beschrän- 
kung oder Schmälerung der vorsteßend gedachten Rechte zu unterwerfen, findet 
statk, wenn nach pflichtmßigem Ermessen die Ausführung der projektirten 
Anlagen ohne diese Maaßregel gar nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten 
oder sonstigen überwiegenden Nachtheilen erfolgen könnte und wenn die, durch 
die #bsfüßrung der Anlage für die Landeskultur erwachsenden Vortheile nicht 
im Mißverhältnisse zu den durch die Veränderungen des bisherigen Verhült- 
nisses sich ergebenden Nachtheilen für das Privat= und öffentliche Inceresse stehen. 
Darüber, welche Grundstücke, Gewässer, Servituten und sonstige Real- 
Berechtigung abzutreten, beziehungsweise aufzuheben oder einzuschränken sind, 
entscheidet das Komité, und auf eingelegte Berufung die Regierung, in letzter 
Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Aus- 
schluß des Rechtsweges. Der Rekurs ist jedoch nur binnen vier Wochen nach 
der Bekanntmachung des Bescheides zulässig, gegen welchen die Beschwerde 
gerichtet werden soll. 
g. 28. 
C. Enischa- Fuͤr Beschaͤdigungen bei den im H. 26. gedachten Vorarbeiten und für 
digungen. die zwangsweise oder frei illige Aufhebung oder Schmalerung von Rechten ist, 
soweit nicht deren bisheriger Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung 
durch zufällige aus der Anlage erwachsende und zu überweisende Vortheile auf- 
gewogen wird, Entschädigung unter Anwendung des landüblichen Zinsfußes 
zu leisten. 
Entschadigungsberechtigte, welche bei der Melioration mitbetheiligt sind, 
erhalten eine Vergütigung in Rente, welche ihnen auch ohne Zuziehung der 
Gläubiger oder Realberechtigten auf ihre fortlaufenden Beiträge angerechnet 
wird, und für den etwaigen Ueberschuß Kapiralabfindung. 
Jeder Entschadigungsberechtigte muß jedoch für abgetretenes Land eine 
nach dem obigen Grundsatze zu bemessende Landentschädigung annehmen, sofern 
sie ihm wicchschaftlich nutzbar im Anschluß an seinen Besitzstand gewährt 
werden kann. 
In allen anderen Fällen wird die Entschädigung im Mangel ander- 
weitiger Einigung nach Kapital bestimmt. 
Die Auszahlung oder Deposition von Kapitalentschädigungen erfolgt nach 
den Gesetzen über Entschädigungen bei Chaussee= und Kanalbauten in der 
Prougz Preußen (Kabinets-Order vom 17. Februar 1833. [Gesetz Sammlung 
pro 1833. Seite 23.) und Verordnung vom 8. August 1832. (Gesetz-Sammlung 
1832. Seite 202.), Kabinets-Order vom 26. Dezember 1833. [Gesetz-Sammlung 
1834. Seite 8.)). Das Komité übt dabei die in diesen Gesetzen den Regierun- 
gen beigelegten Rechte aus. Wird die Angemessenheit der Tare bestritten, so 
kritt schiedsrichterliche Entscheidung ein. 
S. 29. 
Bei Durchbrüchen von Schleusen und Däaimmen, bei unvermutheten Be- 
schädigungen, hohen Wasserflurhen oder sonstigen klaren Nothfällen darf zum 
Schutz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.