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Die Expropriation, beziehungsweise die Werpflichtung, sich der Beschrän-
kung oder Schmälerung der vorsteßend gedachten Rechte zu unterwerfen, findet
statk, wenn nach pflichtmßigem Ermessen die Ausführung der projektirten
Anlagen ohne diese Maaßregel gar nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten
oder sonstigen überwiegenden Nachtheilen erfolgen könnte und wenn die, durch
die #bsfüßrung der Anlage für die Landeskultur erwachsenden Vortheile nicht
im Mißverhältnisse zu den durch die Veränderungen des bisherigen Verhült-
nisses sich ergebenden Nachtheilen für das Privat= und öffentliche Inceresse stehen.
Darüber, welche Grundstücke, Gewässer, Servituten und sonstige Real-
Berechtigung abzutreten, beziehungsweise aufzuheben oder einzuschränken sind,
entscheidet das Komité, und auf eingelegte Berufung die Regierung, in letzter
Instanz der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Aus-
schluß des Rechtsweges. Der Rekurs ist jedoch nur binnen vier Wochen nach
der Bekanntmachung des Bescheides zulässig, gegen welchen die Beschwerde
gerichtet werden soll.
g. 28.
C. Enischa- Fuͤr Beschaͤdigungen bei den im H. 26. gedachten Vorarbeiten und für
digungen. die zwangsweise oder frei illige Aufhebung oder Schmalerung von Rechten ist,
soweit nicht deren bisheriger Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung
durch zufällige aus der Anlage erwachsende und zu überweisende Vortheile auf-
gewogen wird, Entschädigung unter Anwendung des landüblichen Zinsfußes
zu leisten.
Entschadigungsberechtigte, welche bei der Melioration mitbetheiligt sind,
erhalten eine Vergütigung in Rente, welche ihnen auch ohne Zuziehung der
Gläubiger oder Realberechtigten auf ihre fortlaufenden Beiträge angerechnet
wird, und für den etwaigen Ueberschuß Kapiralabfindung.
Jeder Entschadigungsberechtigte muß jedoch für abgetretenes Land eine
nach dem obigen Grundsatze zu bemessende Landentschädigung annehmen, sofern
sie ihm wicchschaftlich nutzbar im Anschluß an seinen Besitzstand gewährt
werden kann.
In allen anderen Fällen wird die Entschädigung im Mangel ander-
weitiger Einigung nach Kapital bestimmt.
Die Auszahlung oder Deposition von Kapitalentschädigungen erfolgt nach
den Gesetzen über Entschädigungen bei Chaussee= und Kanalbauten in der
Prougz Preußen (Kabinets-Order vom 17. Februar 1833. [Gesetz Sammlung
pro 1833. Seite 23.) und Verordnung vom 8. August 1832. (Gesetz-Sammlung
1832. Seite 202.), Kabinets-Order vom 26. Dezember 1833. [Gesetz-Sammlung
1834. Seite 8.)). Das Komité übt dabei die in diesen Gesetzen den Regierun-
gen beigelegten Rechte aus. Wird die Angemessenheit der Tare bestritten, so
kritt schiedsrichterliche Entscheidung ein.
S. 29.
Bei Durchbrüchen von Schleusen und Däaimmen, bei unvermutheten Be-
schädigungen, hohen Wasserflurhen oder sonstigen klaren Nothfällen darf zum
Schutz