Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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entweder fuͤr eigene Rechnung auf Korporations-Grundstuͤcken, oder fuͤr 
Rechnung eines einzelnen Grundbesitzers im Fall des SF. 30. b., oder 
für Rechnung einer freiwillig oder zwangsweise gebildeten Genossenschaft, 
und hat den Zweck, die gegenseitigen Verhältnisse der Betheiligten von Amts- 
wegen festzustellen. 
Soweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten in for- 
meller Befiehung, die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehen- 
den, auf den Gegenstand anwendbaren Gesetze. — ODie richtige Insinuation 
von Verfügungen und die gehörige Publikation von Bekann'tmachungen in orts- 
üblicher Weise kann durch den Ortsvorsteher gültig bescheinigt werden. Die 
Insinuation an rechtmäßige Inhaber von Grundstücken, Pächter und Nieß- 
braucher ist genügend. 
Vollmachten können in der Form von Gemeindeverhandlungen vor dem 
Kommissarius der Sache ausgestellt werden. 
S. 38. 
Der Königliche Kommissarius hat die Leitung des Verfahrens, einschließ- 
lich der oberen Leitung der technischen Vorarbeiten. 
Er untersucht die Rechtsverhältnisse, ermittelt die Betheiligten, verfügt 
die im F. 21. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und im Gesetz vom 23. 
Januar 1846. zugelassenen Bekanntmachungen von Amtswegen, wogegen die 
Abfassung der Präklusionsbescheide und die Entscheidung auf Restitntionsgesuche 
dem Komité zusteht; sind jedoch die zu meliorirenden Grundstücke theilweise 
außerhalb des Allensteiner Kreises gelegen, so bestimmt die Regierung, ob die 
Bekanmmachung durch den Kdniglichen Kommissarius, oder durch welchen Land- 
rath sie erlassen werden soll und verfährt sodann nach F. 22, des Gesetzes vom 
28. Februar 1843. und §F. 5. des Gesetzes vom 23. Januar 1846. 
Der Kommissarius läßt ferner die Vorarbeiten und den Meliorations- 
plan unter Angabe der Ausführungsmodalitäten durch den Techniker der Kreis- 
Korporation fertigen, die etwa zu gewährenden Entschädigungen, sowie das 
Beitragsverhältniß bei gemeinschaftlichen Anlagen durch zwei Sachverständige 
ermitteln und macht das Resultat den Betheiligten bekannt. 
Jede Parkei wählt innerhalb einer präklusivischen Frist einen Sachver- 
ständigen, widrigenfalls der oder die Sachversiändigen vom Kommissarius er- 
nannt werden. Hei differirenden Ansichten der Sachverständigen über Entschä- 
— oder über die Beitragsverhältnisse entscheidet der Kommissarius der 
Sache. 
Gegen den Meliorationsplan und den Ausspruch der Sachversiändigen 
über die Entschädigungen und das Beitragsverhältniß ist Rekurs an das Kreis- 
schiedsgericht zuldssig. In Entschädigungsstreitigkeiten ist das Quantum, um 
welches die Erhöhung oder Ermäßigung der Entschadigungen beansprucht wird, 
bei Einlegung des Rekurses oder binnen der Rekursfrist, bei Verlust des Rechts- 
mittels, anzugeben. — Der Rekurs an das Schiedsgericht muß in allen Fällen 
binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheides, gegen den Be- 
schwerde gefährt werden soll, eingelegt werden, bei Verlust des Rechtsmittels. 
(Tr. 3768.) Das
	        
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