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entweder fuͤr eigene Rechnung auf Korporations-Grundstuͤcken, oder fuͤr
Rechnung eines einzelnen Grundbesitzers im Fall des SF. 30. b., oder
für Rechnung einer freiwillig oder zwangsweise gebildeten Genossenschaft,
und hat den Zweck, die gegenseitigen Verhältnisse der Betheiligten von Amts-
wegen festzustellen.
Soweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten in for-
meller Befiehung, die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen bestehen-
den, auf den Gegenstand anwendbaren Gesetze. — ODie richtige Insinuation
von Verfügungen und die gehörige Publikation von Bekann'tmachungen in orts-
üblicher Weise kann durch den Ortsvorsteher gültig bescheinigt werden. Die
Insinuation an rechtmäßige Inhaber von Grundstücken, Pächter und Nieß-
braucher ist genügend.
Vollmachten können in der Form von Gemeindeverhandlungen vor dem
Kommissarius der Sache ausgestellt werden.
S. 38.
Der Königliche Kommissarius hat die Leitung des Verfahrens, einschließ-
lich der oberen Leitung der technischen Vorarbeiten.
Er untersucht die Rechtsverhältnisse, ermittelt die Betheiligten, verfügt
die im F. 21. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und im Gesetz vom 23.
Januar 1846. zugelassenen Bekanntmachungen von Amtswegen, wogegen die
Abfassung der Präklusionsbescheide und die Entscheidung auf Restitntionsgesuche
dem Komité zusteht; sind jedoch die zu meliorirenden Grundstücke theilweise
außerhalb des Allensteiner Kreises gelegen, so bestimmt die Regierung, ob die
Bekanmmachung durch den Kdniglichen Kommissarius, oder durch welchen Land-
rath sie erlassen werden soll und verfährt sodann nach F. 22, des Gesetzes vom
28. Februar 1843. und §F. 5. des Gesetzes vom 23. Januar 1846.
Der Kommissarius läßt ferner die Vorarbeiten und den Meliorations-
plan unter Angabe der Ausführungsmodalitäten durch den Techniker der Kreis-
Korporation fertigen, die etwa zu gewährenden Entschädigungen, sowie das
Beitragsverhältniß bei gemeinschaftlichen Anlagen durch zwei Sachverständige
ermitteln und macht das Resultat den Betheiligten bekannt.
Jede Parkei wählt innerhalb einer präklusivischen Frist einen Sachver-
ständigen, widrigenfalls der oder die Sachversiändigen vom Kommissarius er-
nannt werden. Hei differirenden Ansichten der Sachverständigen über Entschä-
— oder über die Beitragsverhältnisse entscheidet der Kommissarius der
Sache.
Gegen den Meliorationsplan und den Ausspruch der Sachversiändigen
über die Entschädigungen und das Beitragsverhältniß ist Rekurs an das Kreis-
schiedsgericht zuldssig. In Entschädigungsstreitigkeiten ist das Quantum, um
welches die Erhöhung oder Ermäßigung der Entschadigungen beansprucht wird,
bei Einlegung des Rekurses oder binnen der Rekursfrist, bei Verlust des Rechts-
mittels, anzugeben. — Der Rekurs an das Schiedsgericht muß in allen Fällen
binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheides, gegen den Be-
schwerde gefährt werden soll, eingelegt werden, bei Verlust des Rechtsmittels.
(Tr. 3768.) Das