Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Festsetzung der Kosten der Sachverständigen, Schiedsrichter, Geometer re., 
die Repartition der Kosten auf einzelne Betheiligte und die nöthigenfalls ereku- 
tivische Wiedereinziehung der Kosten ist Sache des Königlichen Kommissarius. 
S. 41. 
Sachverständige und Schiedsrichter aus dem Allensteiner Kreise erhalten 
für einen Arbeits= und Reisetag an Diäten und Reisekostenvergütigung zwei 
Thaler. Erfordert indessen das Geschäft, einschließlich der Reise, mehr als 
sieben Stunden, so wird die Vergütigung verhältnißmäßig, jedoch höchstens um 
die Hälfte, erhöht. 
Dauert das Geschäft länger als einen Tag, oder werden Sachverständige 
oder Schiedsrichter aus fremden Kreisen requirirt, so werden zwei Thaler Diä- 
ten für jeden Tag und an Reisekosten, inkl. Vergütigung für die Reisezeit, 
zwanzig Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile vergurigt. 
Dritter Titel. 
Von der Erhaltung der Meliorationsanlagen. 
. 42. 
Ueber alle unter Mitwirkung der Kreis-Korporation, Behufs der Melio- 
rationen angelegten oder veränderten Wasserleitungen, Flüsse, Fließe, Gräben, 
Schleusen, Brücken rc. wird ein spezielles Kataster mit Angabe der Dimenssonen 
durch den Techniker der Korporation angefertigt. 
g. 43. 
Das Komité kann Revisionen derjenigen Anlagen, bei denen die Kreis- 
Korporation wegen ihrer Fonds oder sonst betheiligt ist, oder bei denen mehrere 
Besitzer interessiren, durch den Techniker der Korporation, wo moglich unter Zu- 
ziehung einiger Besitzer oder des bestellten Wiesenvorstandes, oder bei einzelnen 
Anlagen des Besitzers und der Wiesenwärter vornehmen lassen. 
Es ist dabei, vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, 
zu bestimmen, welche Mängel abzustellen sind und binnen welcher Zeit. 
Die innerhalb der gesetzten Frist gar nicht, oder nach dem Urtheil des 
Technikers mangelhaft ausgeführten Arbeiten werden von demselben ohne Wei- 
teres in Verding oder auf Tagelohn ausgeführt und die entstandenen Auslagen 
auf Grund der Festsetzung und Repartition des Königlichen Kommissarius ere- 
kutivisch beigetrieben. 
K. 44. 
Wenn die Korporation bei der Unterhaltung von Anlagen wegen der 
dazu hergegebenen Fonds oder sonst betheiligt ist, oder wenn mehrere Besi er 
Jotrgang 145.3. (Nr. 3766.) 46 dabei 
Kataster. 
Grabenschau.
	        
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