Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

– 343 — 
#Legen pupillarische Sicherstellung mit den betheiligten Grundstäcken verliehen 
werden. 
Dieselben werden durch Zahlung einer Rente, welche bis zum Verlauf 
von fünf vollen Kalenderjahren nach der Ausleihung fünf Prozent, sodann aber 
für die nächstfolgenden achtundzwanzig Jahre sieben Prozent des ausgeliehenen 
gials beräg und Nubr. III. des Hyppothekenbuches einzutragen . gänz- 
ich abgelbset. 
Bie Zahlung der Rente erfolgt am 1. April und 1. Oktober jeden Jah- 
res in gleichen Raten. 
ie Kreisversammlung ist ermächtigt, den Zinsfuß der Rente allgemein 
auf weniger als fünf Prozent zu bestimmen. Auch kann mit Genehmigung 
des Komités bei der Ausleihung eine höhere Amortisationsquote als zwei 
Mozent und ein früherer Anfangstermin der Amortisation festgesetzt werden. 
g. 48. 
Kulturkapitalien-Renten können nach vierwöchentlicher Kündigung durch 
Zurückzahlung des noch nicht amortisirten Betrages des Kapitals und der 
elwaigen Renterückstände bis zum Zahlungstage jeder Zeit getilgt werden. 
K. 49. 
Die Korporation behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch Kapitalien 
mit den Rechten der gewöhnlichen Darlehne gegen Hypothek mit pupillarischer 
Sicherheit zinsbar auszuleihen. 
§. 50. 
In Betreff der Gemeinheikstheilungen und Ablösungen hat das Komité 
die Rechte einer Kreis-Vermittelungs-Kommission. 
Abschnitt W. 
Uebergangs= und deklaratorische Bestimmungen. 
K. 51. 
Das gegenwärtige Statut tritt sofort in Wirksamkeit; bis zur definitiven 
Einführung einer neuen Kreis-Ordnung werden jedoch die Funktionen der Kreis- 
versammlung von der bisherigen Kreisvertretung ausgeübt. 
G. 52. 
Die auf Grund des Statutes vom 15. Mei 1843. wohlerworbenen Rechte 
werden durch Einführung des gegenwärtigen Statutes nicht alterirt. Es können 
(Nl. 3768.) 48 jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.