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#Legen pupillarische Sicherstellung mit den betheiligten Grundstäcken verliehen
werden.
Dieselben werden durch Zahlung einer Rente, welche bis zum Verlauf
von fünf vollen Kalenderjahren nach der Ausleihung fünf Prozent, sodann aber
für die nächstfolgenden achtundzwanzig Jahre sieben Prozent des ausgeliehenen
gials beräg und Nubr. III. des Hyppothekenbuches einzutragen . gänz-
ich abgelbset.
Bie Zahlung der Rente erfolgt am 1. April und 1. Oktober jeden Jah-
res in gleichen Raten.
ie Kreisversammlung ist ermächtigt, den Zinsfuß der Rente allgemein
auf weniger als fünf Prozent zu bestimmen. Auch kann mit Genehmigung
des Komités bei der Ausleihung eine höhere Amortisationsquote als zwei
Mozent und ein früherer Anfangstermin der Amortisation festgesetzt werden.
g. 48.
Kulturkapitalien-Renten können nach vierwöchentlicher Kündigung durch
Zurückzahlung des noch nicht amortisirten Betrages des Kapitals und der
elwaigen Renterückstände bis zum Zahlungstage jeder Zeit getilgt werden.
K. 49.
Die Korporation behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch Kapitalien
mit den Rechten der gewöhnlichen Darlehne gegen Hypothek mit pupillarischer
Sicherheit zinsbar auszuleihen.
§. 50.
In Betreff der Gemeinheikstheilungen und Ablösungen hat das Komité
die Rechte einer Kreis-Vermittelungs-Kommission.
Abschnitt W.
Uebergangs= und deklaratorische Bestimmungen.
K. 51.
Das gegenwärtige Statut tritt sofort in Wirksamkeit; bis zur definitiven
Einführung einer neuen Kreis-Ordnung werden jedoch die Funktionen der Kreis-
versammlung von der bisherigen Kreisvertretung ausgeübt.
G. 52.
Die auf Grund des Statutes vom 15. Mei 1843. wohlerworbenen Rechte
werden durch Einführung des gegenwärtigen Statutes nicht alterirt. Es können
(Nl. 3768.) 48 jedoch