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jedoch in Betreff der bereits ausgefuͤhrten Ent-- und Bewaͤsserungsanlagen die
Verpflichtungen der Interessenten und der Kreis-Korporation nach Anhörung
der Rechnungs-Revisionskommissson und mit Genehmigung der Kreisversamm-
lung im Wege der Vereinbarung im Sinne des gegenwärtigen Statutes um-
geändert werden. Die Verpflichtungen der Interessenten sind dabei hinsichtlich
des gesammten auf die betreffende Anlage direkt oder indirekt verwendeten Ka-
pitals mindestens nach §F. 30. zu bemessen.
Die in Folge der Umschaffung der Verpflichtungen den Einzelnen oblie-
enden Beiträge kreten in die Stelle des bisherigen Meliorationszinses, und
haben dessen rechtliche Natur (F. 53. Nr. 4.). Der Abschluß der Verträge
ist, wenn mehrere Besitzer bei derselben Anlage betheiligt sind, auch mit Ein-
zelnen zulässig.
g. 53.
Ruͤcksichtlich derjenigen Verhaͤltnisse, welche in Gemaͤßheit des F. 52.
nach dem Statut von 1843. zu beurtheilen sind, treten folgende Bestim-
mungen ein:
1) Die Bestimmungen des F. 2. des Statutes von 1843. beziehen sich auf
diejenigen Theile auswärtiger Kreise, welche innerhalb des Wassergebie-
tes der Gewässer des Allensteiner Kreises belegen sind.
2) Zu §K. 3. daselbst. Wenn mehrere Grundslücke durch gemeinschaftliche
Anlagen ent= oder bewässert geworden sind, so verpflicheet die Majorirät
nach der Fläche die Minoritat bei allen Gegenständen gemeinschaftlichen
Interesses.
Die Legitimation zur Vertretung von Grundstücken ist auch in
diesem Falle nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze über das
Verfahren in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten zu beurtheilen.
3) Zu F. 8. Auch den bei Bewässerungsanlagen mitbetheiligten Grund-
besitzern kann die ihnen zuständige Entschädigung in Remte durch Abrech-
nung auf den Meliorationszins gewährt werden.
4) Zu F. 17. Der Meliorationszins hat auch ohne hypothekarische Ein-
tragung und ohne Zuziehung der Hypothekengläubiger dasselbe Vorzugs=
recht vor allen Hypothekarien, wie die in G. 357. und 393. Tit. 50.
Thl. I. Allg. Gerichts-Ordnung benannten Abgaben. ckr. h. 23.
5) Zu . 30—34. Die oben im Abschnitt II. Titel 2. in den §. 37. bis
41. enthaltenen Worschriften finden für die etwa noch unerledigken Fälle
künftig auch hinfichtlich der auf Grund des Statutes von 1843. eingelei-
teten Meliorationsangelegenheiten Anwendung.
6) Zu W. 38. 39. Die definitive schiedorichterliche Feststellung des Melio-
rationszinses ist an die Frist von drei Jahren nicht gebunden.
7) Zu F. 40. Die Meliorations-Interessenten sind als solche den Gläubi-
gern