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Seine Majestät der König von Hannover,
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen
Angelegenheiten 2c., Freiherrn von Münchhausen, und
Allerhöchst Ihren Finanz-Minister, Freiherrn von Hammerstein *
bevollmachtigt. ODiese sind nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger-
Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ratifikationen,
über folgende Bestimmungen einig geworden:
Artikel 1.
Vom 1. Januar 1854. an soll zwischen Preußen und den alsdann mit
Preußen zollvereinten Staaten einerseits, und Hannover nebst den, diesem Ver-
trage beitretenden dermaligen Steuervereins = Staaten andererseits, gegenseitig
freier Handelsverkehr, eine übereinstimmende Gesetzgebung über die Ein-, Aus-
und Durchgangsabgaben, sowie über die Besteuerung der inländischen Rüben-
zuckerfabrikation, und eine Gemeinsamkeit der Ertrage dieser Abgaben bestehen.
Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im JZollvereine besiehenden
Grundsätze und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Mo-
difikationen.
Artikel 2.
In Hannover sollen von inländischem Taback und Wein dieselben Steuern
erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und den dieserhalb mit
Preußen im Verbande stehenden Staaten unterliegen.
In Folge dessen soll in allen diesen Scaaten freier gegenseitiger Verkehr
mit Wein, Most, Taback und Tabacksfabrikaten stattfinden, und es soll von
diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbande gehörenden Zoll-
vereinsstaaten übergehen, die ndmliche Abgabe, welcher dieselben jetzt in Preußen
unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftliche Rechnung, erhoben werden.
Artikel 3.
Die Steuer von der Branntweinfabrikation soll in Hannover zu gleichen
Sätzen