Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 14. 
Die Dauer dieses Vertrages erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Ja- 
nuar 1854. bis zum 31. Dezember 1865. Kommt jedoch schon vor dem letzt- 
gedachten Zeitpunkte eine Zolleinigung aller Deutschen Staaten zur Ausfuͤhrung, 
so erlischt derselbe gleichzeitig mit dem Beginne der letzteren. 
Artikel 15. 
Die Ratifikationen zu diesem Vertrage sollen binnen laͤngstens vier 
Wochen ausgewechselt werden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den siebenten September Eintau- 
send acht hundert und Ein und funfzig. 
Otto von Manteuffel. Aug. von der Heydt. von Bodelschwingh. 
. 8.) (I. S.) (I. S.) 
A. von Münchhausen. W. Frhr. von Hammerstein. 
(I. S.) (I. S.) 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Hannover 
ausgewechselt worden. 
  
(Nr. 3770.)
	        
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