Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits 
Befreiung von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus 
dem einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder 
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Marktverkehr aus dem 
einen Staate nach dem andern versender, daselbst aber nicht in den 
freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffent- 
lichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämeern u. s. w.) gelagert und binnen 
einer im Voraus zu bestimmenden Frisi unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und un- 
verkauft von dort zurückgeführt wird; 
) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfalle zum 
Hecheln (Kämmeln), unker Festhaltung der Gewichtsmenge; 
4) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, 
Bedrucken und Stricken, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren 
und Bemalen; 
ee) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in 
den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter 
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückge- 
führte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benen- 
nung derselben unverändert bleibr; 
und zwar in den Fällen unter a. h. d. und c., sofern die Identität der aus- 
und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Be- 
gleitschein= Verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch 
gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren 
aus dem Gebiete des einen kontrahirenden Staates in das Gebiet des anderen 
die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Aus- 
packung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erforder- 
nissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihbre gegenüberliegenden 
Grenzzollämter, wo es die Verhälenisse geslatten, je an Einen Ort zu verlegen, 
so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Joll- 
gebiete in das andere gleichzeilig stattfinden können. 
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